Richtlinie 2013/59/Euratom

Europäische Richtlinie für den Strahlenschutz

Richtlinien | RL 2013/59

Neue europäische Vorgaben sollen umfassenden Strahlenschutz gewährleisten

Die Richtlinie 2013/59/Euratom dient der Verbesserung des Strahlenschutzes am Arbeitsplatz, für die Bevölkerung sowie im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen. Die Richtlinie basiert auf dem neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisstand und hat das Ziel, einen umfassenden Schutz vor ionisierender, also energiereicher, Strahlung zu gewährleisten.

Zu den wesentlichen Vorgaben der Richtlinie zählen:

  • Ein verbesserter Strahlenschutz bei natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffen, die sich in Böden und Gesteinen der Erdkruste finden und infolge industrieller Verarbeitung ein Gesundheitsrisiko darstellen können
  • Maßnahmen zum Schutz vor dem natürlich vorkommenden radioaktiven Edelgas Radon, das an Arbeitsplätzen und in Wohngebäuden auftreten und Lungenkrebs verursachen kann
  • Regelungen zur Bewältigung radiologischer Altlasten
  • Regelungen zur natürlichen Radioaktivität in Baustoffen
  • Detaillierte Vorgaben für die Notfallplanung und die verstärkte Kooperation aller Mitgliedsstaaten zum Zweck eines einheitlichen Handelns im Notfall
  • Klare Vorgaben für medizinische Früherkennungsuntersuchungen mit Röntgenstrahlung, um nicht erforderliche Röntgenuntersuchungen zu vermeiden

Die Euratom-Richtlinie wurde am 17. Januar 2014 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und musste bis zum 6. Februar 2018 in nationales Recht umgesetzt werden. Fünf bestehende Richtlinien auf diesem Gebiet sind mit Ende der Umsetzungsfrist aufgehoben worden. Am 27. Juni 2017 ist das neue Strahlenschutzgesetz verkündet worden, das die neue Euratom-Richtlinie umsetzt. Die Notfallschutzbestimmungen sowie Verordnungsermächtigungen sind am 1. Oktober 2017 in Kraft getreten, die übrigen Bestimmungen – gemeinsam mit der neuen Strahlenschutzverordnung – am 31. Dezember 2018.

Aktualisierungsdatum: 22.06.2023

Weitere Informationen

https://www.bmuv.de/GE186

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