Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nummer 1907/2006

abgeschlossene Vorhaben | REACH-Anpassungsgesetz

Bundeskabinett beschließt Änderung des Chemikalienrechts

Das Bundeskabinett hat am 19. Dezember 2007 den vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vorgelegten Entwurf des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nummer 1907/2006 – bekannt unter ihrem Kurztitel "REACH-Verordnung" – beschlossen.

Der Gesetzentwurf dient der Anpassung des Chemikalienrechts an die EG-REACH-Verordnung (REACH-VO), die am 1. Juni 2007 in Kraft getreten ist und deren sprachlich berichtigte Fassung im Mai 2007 im Amtsblatt der EU veröffentlicht (Abl. EU Nummer L 136 Seite 3.) wurde. Das Gesetz soll zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der für das neue System grundlegenden Regelungen der REACH-VO am 1. Juni 2008 in Kraft treten.

Im Kern soll der Gesetzentwurf vier Aufgaben erfüllen:

  • Schaffung von Regelungen, welche Behörden in Deutschland für welche Aufgaben, die nach der REACH-Verordnung nationalen Behörden zugewiesen sind, zuständig sein sollen.
  • Schaffung von Sanktionsnormen (Straf- und Bußgeldbewehrung) für den Fall von Verstößen gegen die Verordnung (siehe Artikel 126 REACH-VO)
  • Sicherstellung, dass die den deutschen Behörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Verfügung stehenden nationalen Vollzugsvorschriften (zum Beispiel die Betretungs- und Informationsbefugnisse zur Durchführung der Überwachung oder die Regelungen zum Austausch von Informationen zwischen den Behörden) für den Vollzug der REACH-Verordnung geeignet und ausreichend sind.
  • Streichung derjenigen Vorschriften des deutschen Chemikalienrechts, die durch die REACH-Verordnung überholt sind, redundant wären oder ihr entgegenstehen.

Der Entwurf sieht hinsichtlich der Behördenstruktur eine Beibehaltung des bisherigen Systems vor, wonach die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) in Dortmund als Bundesstelle für Chemikalien (bislang Anmeldestelle) mit den Bewertungsstellen (Umweltbundesamt, Bundesinstitut für Risikobewertung, BAuA – Fachbereich Arbeitsschutz) zusammenarbeitet. Die künftige Bundesstelle für Chemikalien nimmt außerdem die Funktion der nationalen Auskunftsstelle nach Artikel 124 Absatz 2 REACH-VO wahr.

Aktualisierungsdatum: 14.12.2007
https://www.bmuv.de/GE108

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