Erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz für die ärztliche Überwachung

Voraussetzung für die Ermächtigung von Ärzten nach § 175 Absatz 1 Satz 1 StrlSchV

Sonstige Vorschriften | StrlSchV

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Die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) sieht zum Schutz der Gesundheit von Personen mit beruflicher Exposition eine ärztliche Überwachung durch Ärzte vor. Die Ärzte werden für diese Aufgabe von der zuständigen Landesbehörde ermächtigt. Eine Voraussetzung für die Ermächtigung nach § 175 Absatz StrlSchV ist die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz für die ärztliche Überwachung. Die Anforderungen an den Erwerb der Fachkunde sind im Richtlinienmodul "Erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz für die ärztliche Überwachung – Voraussetzung für die Ermächtigung von Ärzten nach § 175 Absatz 1 Satz 1 StrlSchV" konkretisiert. Die Anforderungen des Richtlinienmoduls ersetzen die in der Richtlinie "Arbeitsmedizinische Vorsorge beruflich strahlenexponierter Personen durch ermächtigte Ärzte" vom 18. Dezember 2003 (GMBl 2004 S. 350) enthaltenen Fachkundeanforderungen.

Aktualisierungsdatum: 07.11.2023

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https://www.bmuv.de/GE1024

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