Wie ist die "Übersignatur" bei abgelaufener Signatur, aber fortbestehender Aufbewahrungspflicht von Daten geregelt?

FAQ

Aufgrund des rasanten technologischen Fortschritts können qualifizierte elektronische Signaturen ihre Sicherheitseignung verlieren, weil heute noch als sicher angesehene Signaturalgorithmen in Zukunft gegebenenfalls nicht mehr geeignet sind, zuverlässig vor Fälschungen zu schützen. Entsprechend Paragraf 15 Vertrauensdienstegesetz (VDG) muss ein neuer Schutz durch geeignete Maßnahmen erfolgen, bevor der Sicherheitswert der vorhandenen Signaturen, geringer wird, zum Beispiel eine zusätzliche Signatur ("Übersignatur"). Durch qualifizierter Bewahrungsdienste für qualifizierte elektronische Signaturen gemäß Artikel 35 eIDAS-VO kann die Vertrauenswürdigkeit der Signaturen durch Übersignaturen verlängert werden. Die Datenschnittstelle des BMU sieht die Möglichkeit vor, diese zusätzlichen Signaturen an den Nachweisdokumenten anzubringen.

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Stand:

https://www.bmuv.de/FA300

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