Kann ein Abfallerzeuger einen Dritten mit der elektronischen Kommunikation bevollmächtigen? Wenn ja, wie?

FAQ

Soweit eine Bevollmächtigung im Nachweisverfahren zugelassen ist können sich Abfallerzeuger durch einen Verfahrensbevollmächtigten vertreten lassen. Für die nachweisbezogene Kommunikation mit der zuständigen Behörde, zu der auch die elektronische Kommunikation gehört, kann ein Abfallerzeuger danach einem Dritten Vollmacht erteilen. Der Abfallerzeuger kann die Bevollmächtigung gegenüber der zuständigen Behörde elektronisch vornehmen (siehe Ergänzendes Formblatt EGF, Datenschnittstelle des BMU).

Enthalten in Fragen und Antworten zu
eANV - Funktionsweise

Stand:

https://www.bmuv.de/FA285

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