Wie ist die Mehrwegangebotspflicht bei Automaten umzusetzen?
FAQBeim Verkauf in Automaten gilt dieselbe Regelung wie für kleine Betriebe: hier muss die Möglichkeit geschaffen werden die mitgebrachten Behältnisse von Verbraucherinnen und verbrauchern zu befüllen. Betroffen sind hier Automaten an öffentlich zugänglichen Orten, wie etwa Bahnsteigen, aber auch in Museen, Behörden oder Geschäften. Voraussetzung ist, dass die Verpackung durch den Automaten befüllt wird, wie zum Beispiel bei Heißgetränken oder Suppe. Ein reiner Verkaufsautomat für bereits vorverpackte Waren ist nicht betroffen.
Anders sieht es dagegen bei Automaten aus, die für die Öffentlichkeit unzugänglich sind und in Betrieben nur zur Versorgung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern dienen. Hier muss weder eine Mehrwegverpackung angeboten noch eine Befüllung von mitgebrachten Behältnissen ermöglicht werden, die Mehrwegangebotspflicht gilt nicht.
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Mehrwegangebotspflicht im To-Go-Bereich
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