D.03 Bedeutet der Arztvorbehalt, dass die Ärztin oder der Arzt alles selber machen muss?

FAQ

Ein Arztvorbehalt kann in verschiedenen Vorschriften unterschiedlich ausgestaltet sein. Der Arztvorbehalt in der NiSV ist so zu verstehen, dass das sogenannte ärztliche Delegationsrecht nicht ausgeschlossen wird. Die NiSV enthält im Übrigen aber keine Aussagen darüber, wann und unter welchen Voraussetzungen eine ärztliche Delegation gegebenenfalls erlaubt oder verboten wäre. Dieses Delegationsrecht ist etwas, dass in der Rechtsprechung und in der Praxis entwickelt wurde. Verkürzt dargestellt bedeutet es, dass Ärztinnen und Ärzte, unter bestimmten Voraussetzungen und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, bestimmte Handlungsschritte an qualifizierte Hilfskräfte delegieren dürfen. Ärztinnen und Ärzte müssen also nicht alles selber machen, aber was sie an andere delegieren dürfen und unter welchen Voraussetzungen, unterliegt Regeln. Dabei ist zu beachten, dass die Verantwortung für die Anwendung auch bei einer Delegation an Hilfskräfte bei der Ärztin oder dem Arzt verbleibt.

Genaueres zum ärztlichen Delegationsrecht kann man zum Beispiel im Internetangebot der Bundesärztekammer finden.

Stand:

https://www.bmuv.de/FA1221

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