Kurzinfo Abwasser – Gewerbliche Wirtschaft

Das Einleiten von Abwasser aus industriellen und handwerklichen Betrieben unterliegt gesetzlichen Auflagen. Schon seit 1976 müssen bundesweit gültige "Mindestanforderungen" hinsichtlich des Abwasseranfalls, der Abwasservermeidung und -behandlung eingehalten werden, die im Laufe der Jahre immer an den jeweiligen "Stand der Technik" angepasst wurden. Das heißt eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser darf nur erteilt werden, wenn die Schadstofffracht so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem jeweiligen Stand der Technik möglich ist. So verlangt es das Wasserhaushaltsgesetz.

Die konkreten rechtlichen Auflagen sind in der Abwasserverordnung festgelegt. Insgesamt gibt es Vorgaben für das Einleiten von Abwasser aus Kommunen und 53 Produktionszweigen (Industriebranchen). So zum Beispiel für Branchen der Ernährungswirtschaft, für die chemische Industrie, die Eisen-, Stahl- und Metallverarbeitung oder die Textilherstellung und -veredlung.

Seit der Verabschiedung der Richtlinie über Industrieemissionen 2010/75/EU werden zur Konkretisierung des Standes der Technik auf europäischer Ebene Emissionsgrenzwerte und allgemeine Anforderungen für die unterschiedlichen Industriebranchen in sogenannten BVT-Schlussfolgerungen festgelegt und beschlossen. Die abwasserbezogenen Anforderungen der BVT-Schlussfolgerungen werden durch die Novellierung der jeweils betroffenen Anhänge der Abwasserverordnung in deutsches Recht umgesetzt.

Bislang sind die BVT-Schlussfolgerungen zur Glasindustrie sowie zur Stahl- und Eisenherstellung im Jahr 2014 und die BVT-Schlussfolgerungen zur Lederindustrie sowie zur Alkalichloridelektrolyse im Jahr 2016 umgesetzt worden. Als nächstes steht die Umsetzung der BVT-Schlussfolgerungen zu den Bereichen Papier/Pappe und Raffinerien an.

Um Gewässer vor dem unbeabsichtigten Eindringen von Schadstoffen zu schützen, verlangt das Wasserhaushaltsgesetz (Paragrafen 62, 63) darüber hinaus, dass Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen so beschaffen sein und so errichtet und betrieben werden müssen, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften der Gewässer nicht zu besorgen ist . Das gilt zum Beispiel für Benzin- oder Heizöltanks, Raffinerien oder chemische Anlagen. Neben einem dichten Behälter oder einer dichten Rohrleitung muss die Anlage deshalb in der Regel über eine Rückhalteeinrichtung verfügen, damit die wassergefährdenden Stoffe bei einer Leckage aufgefangen werden können. Außerdem sind die Betreiber verpflichtet, bestimmte Pflichten zu erfüllen. Aufgrund der strengen Umweltgesetzgebung und vieler freiwilliger technischer Maßnahmen in der Wirtschaft wurden in den letzten Jahren erhebliche Fortschritte in der Behandlung und Vermeidung industriellen Abwassers gemacht. Die überall feststellbare Verbesserung der Wasserqualität der Flüsse, Bäche und Seen ist Beweis dafür.

Stand: 01.06.2006

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