Trinkwasserschutzgebiete

Einführung und Situation

Das Wasserhaushaltsgesetz eröffnet die Möglichkeit, im Interesse der derzeit bestehenden und der zukünftigen Wasserversorgung Wasserschutzgebiete festzusetzen, in denen bestimmte Handlungen verboten oder nur für beschränkt zulässig erklärt werden können.

Die Festsetzung von Trinkwasserschutzgebieten bedeutet aber nicht Gewässerschutz erster und zweiter Ordnung, sondern sie ist lediglich ein Instrument, Restrisiken weiter zu vermindern bzw. durch Verbot bestimmter Handlungen ganz auszuschließen. Schutzgebiete werden in der Regel in verschiedene Schutzzonen gegliedert, für die graduell abgestufte Beschränkungen oder Verbote gelten, ausgehend vom Fassungsbereich über die engere zur weiteren Schutzzone, die zuweilen nochmals untergliedert ist.

Die Größe und Lage der Schutzzonen wird nach den örtlichen hydrogeologischen Verhältnissen im Einzelfall festgelegt. Die weitere Schutzzone (Zone III) dient dem Schutz vor weitreichenden Beeinträchtigungen, insbesondere vor chemischen oder radioaktiven Verunreinigungen. In der engeren Schutzzone (Zone II) soll darüber hinaus eine bakterielle Verunreinigung verhindert werden. Der Fassungsbereich (Zone I) soll zusätzlich vor unmittelbaren Gefahren schützen.

Trinkwasserschutz

(Ziele und Abgrenzungen der Schutzzonen (Grundwasser))
Zone I – FassungsbereichZone II – Engere SchutzzoneZone III – Weitere Schutzzone
Schutz der Trinkwassergewinnungsanlagen und ihrer unmittelbaren Umgebung vor jeglichen Verunreinigungen und BeeinträchtigungenSchutz vor Verunreinigungen durch pathogene Mikroorganismen (zum Beispiel Bakterien, Viren und Wurmeier), die bei geringer Fließdauer und -strecke zur Trinkwassergewinnungsanlage gefährlich sindSchutz vor weitreichenden Beeinträchtigungen, insbesondere vor nicht oder nur schwer abbaubaren chemischen oder radioaktiven Verunreinigungen
Mindestens 10 Meter allseitig um einen Brunnen, bei Quellen mindestens 20 Meter in Richtung des ankommenden Grundwassers, bei Karstgrundwasser mindestens 30 MeterVon der Grenze der Zone I bis zu einer Linie, von der aus das genutzte Grundwasser eine Verweildauer von mindestens 50 Tagen bis zum Eintreffen in der Trinkwassergewinnungsanlage hatVon der Grenze der Zone II bis zur Grenze des unterirdischen Einzugsgebietes der Fassungsanlage

Bestehende Wasserschutzgebietsverordnungen werden der Entwicklung angepasst. Das betrifft sowohl die Abgrenzung der Schutzgebiete und der einzelnen Zonen nach der hydrogeologischen Situation als auch die Fortschreibung des Katalogs der Gebote und Verbote der Verordnung.

Grundlage für die notwendigen Schutzgebietsauflagen sind die Arbeitsblätter W 101 und W 102 der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW), die in den Schutzgebietsverordnungen der Bundesländer überwiegend berücksichtigt sind. Noch nicht genutzte Grundwasservorkommen von guter Qualität und ausreichender Menge können ebenfalls durch Wasserschutzgebiete oder zumindest im Rahmen der Raumordnung für eine zukünftige Wasserversorgung gesichert werden.

Durch regelmäßige Wasserschutzgebietskontrollen in Verbindung mit intensiver Eigenüberwachung der Wasserversorgungsunternehmen kann eine für den Grundwasserschutz nachteilige Veränderung der Nutzungen im Schutzgebiet festgestellt und ggf. durch die zuständigen Behörden unterbunden werden. Auch soll durch diese Kontrollen der Öffentlichkeit deutlich gemacht werden, wo Wasserschutzgebiete existieren und dass besondere Vorkehrungen zur Erhaltung der Wasserschutzgebiete im Interesse einer langfristigen Sicherung der Trinkwasserversorgung geboten sind.

Ausgleichsmaßnahmen

Schutzgebietsanordnungen können einen entschädigungspflichtigen Eingriff in das Eigentum darstellen (Paragraf 52 Absatz 4 WHG). Zur Entschädigungszahlung ist grundsätzlich der Begünstigte verpflichtet (Paragraf 97 Satz 1 WHG); in der Regel ist dies das Wasserversorgungsunternehmen.

Absatz 5 des Paragraf 52 WHG sieht darüber hinaus eine Ausgleichszahlung an land- und forstwirtschaftliche Betriebe vor, wenn die Schutzzonenanordnung "erhöhte Anforderungen" enthält, die eine ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstückes beschränken und dadurch wirtschaftliche Nachteile verursachen. In der Praxis bedeutet diese Regelung: die Land- und Forstwirtschaft hat insoweit Anspruch auf einen Nachteilsausgleich, als sie über die wasserrechtlichen Normalanforderungen hinaus in ihrer Grundstücksnutzung eingeschränkt wird und daraus wirtschaftliche Nachteile hat; Hauptanwendungsfall sind die notwendigen Einschränkungen in der Düngung und der Anwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln. Der Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile erfolgt nach näherer Maßgabe des Landesrechts.

Paragraf 96 WHG regelt unter Abwägung der Interessen des Betroffenen und der Allgemeinheit die zu leistenden Entschädigungen. Paragraf 96 Absatz 1 Sätze 2 bis 4 geben Anhaltspunkte für die Bemessung des Entschädigungsumfangs. Sie berücksichtigen sowohl die zum Zeitpunkt der behördlichen Verfügung gezogenen tatsächlichen Nutzungen, als auch Wertsteigerungen, die nachgewiesenermaßen zukünftig hätten erwartet werden können.

Nach Paragraf 96 Absatz 2 WHG erfolgt die Entschädigung regelmäßig in Geld, soweit insbesondere die Landeswassergesetze nicht andere Ausgleichsformen vorsehen.

Werden aus Gründen der Daseinsvorsorge im Interesse der künftigen öffentlichen Wasserversorgung Wasserschutzgebiete festgesetzt, für die ein Begünstigter (Wasserversorgungsunternehmen) noch nicht feststeht, so wird nach Paragraf 97 Satz 3 WHG in der Regel das Land die Kosten tragen.

Stand: 01.12.2012

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