Umweltinformationsgesetz

Paragraph

Jede Person hat nach dem Umweltinformationsrecht freien Zugang zu Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen. Bund und Länder haben dazu Regelungen erlassen, die die völkerrechtlichen Vorgaben ("erste Säule" der Aarhus-Konvention) sowie die Umweltinformationsrichtlinie 2003/4/EG der Europäischen Union umsetzen.

Zu unterscheiden ist zwischen dem Umweltinformationsgesetz (UIG), welches den Zugang zu Umweltinformationen auf Bundesebene regelt, und den Umweltinformationsgesetzen der Bundesländer, die für informationspflichtige Stellen in den Ländern gelten. Auf andere amtliche Informationen bei Bundesbehörden ist das allgemeine Informationsfreiheitsgesetz (IFG) anwendbar.

  • Zu Umweltinformationen gehören sowohl Daten über den Zustand von Luft, Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürlichen Lebensräumen wie auch Informationen zu Lärm, Energie, Stoffen oder Strahlung. Aber auch über Pläne und Programme, die sich tatsächlich oder möglicherweise auf die Umwelt auswirken, über die Umsetzung von Umweltrecht oder Kosten-Nutzen-Analysen von Umweltprojekten können Bürgerinnen und Bürger Umweltinformationen einholen.

    Zu beachten ist dabei allerdings, dass nur Zugang zu Umweltinformationen besteht, welche tatsächlich bei einer Behörde vorliegen. Aus dem UIG ergibt sich keine Pflicht zur Erstellung von Umweltinformationen, so etwa die Anfertigung neuer Gutachten.

Stand: 28.10.2014

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