Bericht der Bundesrepublik Deutschland über die bei der Anwendung der Richtlinie 2003/4/EG über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen gewonnenen Erfahrungen

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Die Richtlinie wurde auf Bundes- und auf Länderebene umgesetzt.

Auf Bundesebene erfolgte die Umsetzung durch das Umweltinformationsgesetz des Bundes (UIG) vom 22. Dezember 2004, das am 14. Februar 2005 in Kraft getreten ist und zuletzt durch Artikel 2 Absatz 47 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I Seite 3154) geändert worden ist. Das Gesetz gilt für die informationspflichtigen Stellen des Bundes. Die Gebühren und Auslagen für die Gewährung von Informationen nach dem Umweltinformationsgesetz sind in der Verordnung über Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der informationspflichtigen Stellen beim Vollzug des Umweltinformationsgesetzes (UIG-Gebührenverordnung) vom 23. August 2001 (BGBl. I Seite 2247), die durch Artikel 2 Absatz 40 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I Seite 3154) geändert worden ist, geregelt.

Auf Länderebene wurde die Richtlinie durch die Umweltinformationsgesetze der Bundesländer umgesetzt. Diese finden auf die informationspflichtigen Stellen der Länder sowie der Kommunen Anwendung. Die Länder haben die Kosten für den Informationszugang zudem jeweils selbst geregelt (siehe dazu unter Punkt 6). Im Einzelnen wurde die Umweltinformationsrichtlinie auf Landesebene durch Gesetze und Verordnungen umgesetzt.

Weitere Informationen

https://www.bmuv.de/DL1373

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