Bundeskompensationsverordnung (BKompV) - Handreichung

Am 2. Juni 2020 wurde die Bundeskompensationsverordnung (BKompV) im BGBl. verkündet und ist nach Paragraf 18 BKompV am 3. Juni 2020 in Kraft getreten. Die BKompV dient der Vereinheitlichung der Anwendung der Eingriffsregelung (Paragrafen 13 und folgende BNatSchG) für Bundesvorhaben, bei gleichzeitiger Wahrung hoher naturschutzfachlicher Standards. Die nun veröffentlichte Handreichung soll als Auslegungshilfe eine nach dem Inkrafttreten der BKompV zeitnahe Unterstützung für Vollzugs- und Genehmigungsbehörden, Vorhabenträger, beteiligte Behörden der Länder und Planungsbüros geben.

Die BKompV gilt für alle Eingriffe in Natur und Landschaft, die ausschließlich durch die Bundesverwaltung zugelassen oder durchgeführt werden. Erfasst sind insbesondere die Errichtung oder Änderung von länderübergreifenden oder grenzüberschreitenden Höchstspannungsleitungen und Anbindungsleitungen der Offshore-Windpark-Umspannwerke, der Bau und die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn, die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen auf See sowie sonstige Eingriffe in der AWZ, der Ausbau, der Neubau oder die Beseitigung von Bundeswasserstraßen, militärische Vorhaben sowie der Aus- oder Neubau von Bundesautobahnen.

Da auf Landesebene mit anderen Biotoptypenlisten gearbeitet wird, wurden im Jahr 2020 bereits Übersetzungsschlüssel angefertigt, die eine Zuordnung der jeweiligen Biotoptypen der Länder zu den mit Wertpunkten versehenen Biotoptypen der Anlage 2 BKompV ermöglichen.

Mit der nun veröffentlichten allgemeinen Handreichung wird im Jahr nach dem Inkrafttreten der BKompV eine Vollzugsunterstützung vorgelegt, dessen Erarbeitung von dem für den Vollzug zuständigen Ressortkreis des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und des Bundesministeriums der Verteidigung begleitet wurde und in die zahlreiche Stellungnahmen von Bundes- und Landesbehörden eingeflossen sind. Als allgemeine Handreichung kommt ihr keine rechtliche Verbindlichkeit zu.

Die Handreichung soll als temporäre Auslegungshilfe dienen, bis ein grundlegender Leitfaden ("Basisleitfaden") erarbeitet ist und durch Einzel-Leitfäden für die auf Bundesebene maßgeblichen Eingriffstypen aus den Sektoren Energieleitungen, Infrastrukturvorhaben und sonstige Eingriffe in der AWZ sowie militärische Vorhaben untersetzt werden. Außerdem ist die Erstellung einer Bundeskartieranleitung für die in Anlage 2 BKompV definierten Biotoptypen geplant.

In der Begründung zur BKompV ist festgelegt, dass die praktischen Erfahrungen mit dem Vollzug der Verordnung evaluiert werden und das Bundesumweltministerium in Abstimmung mit den fachlich betroffenen Bundesministerien bis zum 31. Dezember 2025 einen Erfahrungsbericht vorlegt. Es ist beabsichtigt, in diese Evaluierung die Erfahrungen mit dieser Handreichung einfließen zu lassen.

Ergänzend wird noch auf Folgendes hingewiesen:

Empfänger Ersatzgeld

Soweit die nach Paragraf 15 Absatz 5 BNatSchG vorzunehmende Abwägung ergeben hat, dass die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Bezug auf den geplanten Eingriff nachrangig sind, hat der Verursacher nach Paragraf 15 Absatz 6 Satz 1 BNatSchG Ersatz in Geld zu leisten. Empfänger dieser Ersatzgeldzahlungen sind – außer bei Eingriffen in der AWZ – die zuständigen Stellen der Länder.

Paragraf 17 BKompV - Übergangsvorschriften

Paragraf 17 Absatz 1 Nummer 1 BKompV nimmt Eingriffe, die vor dem 3. Juni 2020 beantragt oder angezeigt wurden oder mit deren behördlicher Durchführung vor diesem Datum begonnen wurde, aus dem Anwendungsbereich der Verordnung aus. Werden Anträge auf Planfeststellungsbeschluss nach Paragraf 19 NABEG für zwei Vorhaben, die nach Paragraf 26 NABEG räumlich und zeitlich zusammentreffen und für die eine einheitliche Entscheidung im Planfeststellungsverfahren erfolgen soll, zeitversetzt gestellt, so ist für das nachlaufende Vorhaben die Kompensationsregelung, die beim vorlaufenden Vorhaben zu Anwendung kommt, gleichermaßen anzuwenden (vergleiche Bundestagsdrucksache 19/17344: 173).

Paragraf 1 Absatz 2 BKompV – Anwendung in der AWZ

Diese Verordnung gilt gemäß Paragraf 1 Absatz 2 BKompV auch im Bereich der Küstengewässer und im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels. Hierbei sind nicht nur die Maßgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen zu beachten, sondern auch die Sonderregelungen des Paragrafen 56 Absatz 4 BNatSchG (zu Ersatzzahlungen, deren Bewirtschaftung und Verwendung) sowie des Paragrafen 56a BNatSchG (zur Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen). Anlage 2 (zu Paragraf 5 Absatz 1 BKompV) berücksichtigt ausdrücklich auch die Typen und -werte mariner Biotope. Bei der Anwendung der sonstigen Bestimmungen sind rechtliche und naturräumliche Besonderheiten des Meeres zu berücksichtigen. Soweit sich die Verordnung (zum Beispiel Paragraf 2 Absatz 2 BKompV) auf Inhalte der Landschaftsplanung bezieht, ist zu beachten, dass die Vorschriften des Kapitels 2 gemäß Paragraf 56 Absatz 1 BNatSchG nicht auf die AWZ erstreckt sind und die Paragrafen 8 und folgende BNatSchG daher keine Anwendung finden. Ergänzend hierzu können hier aber Kartieranleitungen, Bewertungsmaßstäbe und sonstige Fachkonzepte des BfN greifen. Weitere Einzel- und Besonderheiten werden in der durch BMU und BfN zu erstellenden Kartieranleitung zur Anlage 2 und dem Einzel-Leitfaden zur Offshore-Infrastruktur unter Beteiligung unter anderem des BSH konkretisiert.

Stand: 26.11.2021

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