Natura 2000

Grafik zwei Vögel über den europäischen Sternen, mit Bergen als Hintergrund und dem Schriftzug Natura 2000

Natura 2000 ist ein EU-weites Netz von Schutzgebieten zur Erhaltung gefährdeter oder typischer Lebensräume und Arten. Es setzt sich zusammen aus den Schutzgebieten der Vogelschutz-Richtlinie (Richtlinie 2009/147/EG) und den Schutzgebieten der Fauna-Flora-Habitat (FFH) Richtlinie (Richtlinie 92/43/ EWG). Mit derzeit ca. 27.000 Schutzgebieten auf 18,6 Prozent der Landfläche der EU ist Natura 2000 das größte grenzüberschreitende, koordinierte Schutzgebietsnetz weltweit. Es leistet einen wichtigen Beitrag zum Schutz der biologischen Vielfalt in der EU.

Gebietsschutz

In der FFH-Richtlinie werden für die Europäische Union insgesamt 231 Lebensraumtypen (Anhang I, davon 92 in Deutschland vorkommend) und rund 1000 Arten und Unterarten (Anhang II, davon 138 in Deutschland vorkommend) von gemeinschaftlichem Interesse aufgelistet, für die ein System vernetzter Schutzgebiete  eingerichtet werden muss. Nach der Vogelschutzrichtlinie sind für 193 Arten (Anhang I, davon 110 in Deutschland vorkommend) sowie für weitere, regelmäßig auftretende Zugvogelarten besondere Schutzgebiete  auszuweisen.

In Deutschland gibt es insgesamt über 4500 FFH-Gebiete und 742 Vogelschutzgebiete, die sich zum Teil überschneiden. Insgesamt sind 15,5 Prozent der deutschen Landfläche und circa 45 Prozent der deutschen Meeresfläche durch Natura 2000-Schutzgebiete abgedeckt.

Für die Auswahl, den Schutz, das Management und die Finanzierung der Natur 2000-Gebiete sowie die Regelungen des Artenschutzes an Land und im Küstenmeer sind in Deutschland die Länder zuständig. Jenseits der 12-Seemeilen-Zone, in der ausschließlichen Wirtschaftszone ( AWZ), ist der Bund verantwortlich.

Schutz und Management

Um den notwendigen Schutz der Natura-2000 Gebiete zu gewährleisten, sind die Gebiete rechtlich (zum Beispiel als Natur- oder Landschaftsschutzgebiet) zu sichern. Erforderliche Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen werden vor allem durch Managementpläne festgelegt. Die konkreten Maßnahmen werden dann über Naturschutz- und Agrarumweltprogramme sowie Artenhilfs- oder Biotoppflegemaßnahmen umgesetzt. Diese werden in der Regel auf lokaler bis regionaler Ebene durchgeführt. Dabei ist der Erfolg der Maßnahmen zum Schutz von Arten und Lebensräumen an Land maßgeblich von der Kooperation mit Flächeneigentümern und -nutzern abhängig. Auch der Beteiligung der lokalen Bevölkerung und von Verbänden kommt eine große Bedeutung zu.

Die Nutzung von Natura 2000-Gebieten für den Menschen ist kein Tabu. So sind viele traditionelle Kulturlandschaften in Europa erst durch die menschliche Bewirtschaftung so wertvoll geworden, zum Beispiel die Heidelandschaften in Norddeutschland, die es ohne Schafe und Schäfer nicht gäbe. Eine Nutzung der Gebiete ist also weiterhin möglich und sogar erwünscht, wenn sie die betreffenden Arten und Lebensräume nicht beeinträchtigt beziehungsweise zu deren Erhalt beiträgt. Es geht darum, die Interessen des Naturschutzes mit wirtschaftlichen und sozialen Interessen in Einklang zu bringen. Der Artikel 6 der FFH-Richtlinie sieht dazu ein Instrumentarium vor, mit dem die Abwägung über ein gestuftes Verfahren durchgeführt werden kann (siehe FFH -Verträglichkeitsprüfung).

FFH-Verträglichkeitsprüfung

Für das gesamte europäische Schutzgebietsnetz Natura 2000 gilt ein einheitliches Schutzregime. Neben den Regelungen für die notwendigen Erhaltungsmaßnahmen und das Verbot von Verschlechterungen dieses wertvollen Naturerbes gehört dazu auch die sog. FFH-Verträglichkeitsprüfung. Dieses Instrument dient dazu, Natura 2000-Gebiete vor Plänen oder Projekten zu schützen, die ein Gebiet dieses Netzes erheblich beeinträchtigen könnten. So müssen beispielsweise bauliche Vorhaben oder auch bestimmte Bewirtschaftungsweisen in oder im Umfeld von Natura 2000 Gebieten einer solchen Prüfung unterzogen werden, sofern sie mit einer Intensivierung der Nutzung oder mit anderen negativen Auswirkungen auf das jeweilige Gebiet einhergehen könnten. Um einen Schaden von Natura 2000-Gebieten auszuschließen, sind erheblich beeinträchtigende Pläne und Projekte grundsätzlich unzulässig. Unter bestimmten Voraussetzungen und in Verbindung mit einem ausreichenden Ausgleich können derartige Pläne oder Projekte aber in einem Ausnahmeverfahren zugelassen werden.

FFH-Bericht

Gemäß Artikel 17 der FFH-Richtlinie sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet der Europäischen Kommission alle 6 Jahre einen nationalen Bericht zum Stand der Umsetzung der Richtlinie zu übermitteln und darin die Erhaltungszustände aller auf den Anhängen verzeichneten Lebensraumtypen und Arten zu bewerten. In Deutschland erfolgt die Erstellung des Berichtes an Land überwiegend auf der Grundlage von Daten der Länder, die auf bundesweit einheitlichen Erhebungsmethoden basieren. Der Berichtsteil für die ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ) wird vom Bund erstellt. Die vollständigen nationalen Berichte aller Mitgliedstaaten sind auf der Webseite der Europäischen Kommission abrufbar. Auf deren Grundlage erstellt die Kommission einen Gemeinschaftsbericht.

Die Berichte dienen der Bilanzierung von Erfolgen und zeigen Lücken bei der Umsetzung der Richtlinie auf. Durch einen Vergleich mit vorhergehenden Berichten können Veränderungen der Erhaltungszustände der Schutzgüter, deren Entwicklungstrends und die ihnen zugrundeliegenden Ursachen analysiert und daraus Handlungsbedarfe abgeleitet werden.

Prioritärer Aktionsrahmen für Natura 2000

Gemäß Artikel 8 der FFH-Richtlinie sind die Mitgliedsstaaten aufgefordert, in Form eines Prioritären Aktionsrahmens (PAF) eine Schätzung des Finanzierungsbedarfes zu erstellen, der für die Erfüllung der Verpflichtungen im Hinblick auf Natura 2000 erforderlich ist.

Prioritäre Aktionsrahmen (PAF) sind strategische Instrumente für die mehrjährige Planung, mit denen ein umfassender Überblick über die Maßnahmen gegeben werden soll, die zur Umsetzung des EU-weiten Natura-2000-Netzes und der damit verbundenen grünen Infrastruktur erforderlich sind. In ihnen wird der Finanzierungsbedarf für diese Maßnahmen angegeben. In Einklang mit den Zielen der EU-Habitat-Richtlinie, die die Grundlage des Natura-2000-Netzes bildet, sind die in den PAF festzulegenden Maßnahmen vorrangig so zu gestalten, dass sie einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und Arten von gemeinschaftlichem Interesse bewahren oder wiederherstellen und gleichzeitig den Anforderungen von Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur sowie den regionalen und örtlichen Besonderheiten Rechnung tragen.

Stand: 28.06.2023

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