Marktüberwachung

Gemäß Artikel 83 Grundgesetz sind die Länder für den Vollzug der Bundesgesetze zuständig. Grundlage für die Marktüberwachung der Bundesländer ist die am 16. Juli 2021 vollständig in Kraft getretene europäische Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020. Diese Verordnung bildet nun den Rahmen für die Marktüberwachung und die Konformität von Produkten in Europa und dient sowohl der Änderung der Richtlinie 2004/42/EG als auch der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011. Die nationale Umsetzung der Verordnung erfolgte durch das Marktüberwachungsgesetz (MüG).

Auf Grundlage der Verordnung organisieren die einzelnen EU-Mitgliedstaaten und die Kommission das System der Markt- und Produktüberwachung. Dahinter steht der Leitgedanke, dass einerseits Produkte in der EU einen freien Zugang zum Markt haben sollen, auf der anderen Seite dennoch keine Gefährdung für Gesundheit, Umwelt und Sicherheit von diesen Produkten ausgeht.

Die Marktüberwachung von Produkten nach den harmonisierten abfallrechtlichen Vorschriften der EU betrifft die Überwachung von Fahrzeugen, Elektro- und Elektronikgeräten, Batterien und Akkumulatoren sowie Verpackungen und Verpackungsabfällen. Gegenstand der Überprüfungen ist die Einhaltung der Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von Produkten, wie zum Beispiel Stoffverbote, Grenzwerte und Kennzeichnungspflichten.

In Deutschland konzipieren die Bundesländer jeweils eine eigenständige Marktüberwachung unter Berücksichtigung regionaler Gegebenheiten, wie zum Beispiel der Wirtschaftsstruktur und der vorhandenen Branchenschwerpunkte. Die für die Abfallwirtschaft und das Abfallrecht zuständigen obersten Landesbehörden wirken zusammen, um einen möglichst ländereinheitlichen Vollzug des Abfallrechts in der Bundesrepublik Deutschland sicherzustellen. Bund und Länder sind hierzu in der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) vertreten. Die LAGA fördert den Austausch von Informationen und Erfahrungen zwischen Bund und Ländern. Sie pflegt Kontakte mit Verbänden und Interessengruppen. Zur Fortentwicklung gesetzlicher Bestimmungen sowie zur Wahrnehmung der Länderinteressen bei der Festlegung des deutschen Standpunktes in internationalen Gremien entwickelt sie Vorschläge oder gibt Anregungen. Sie erarbeitet Merkblätter, Richtlinien, Informationsschriften sowie Musterverwaltungsvorschriften für den Vollzug des Abfallrechts.

Bei der Tätigkeit der Überwachungsbehörden unterscheidet man zwischen aktiver und reaktiver Marktüberwachung. Aktive Marktüberwachung ist gekennzeichnet durch ein Tätigwerden der Behörde ohne konkreten Anlass, bei der reaktiven Marktüberwachung lösen konkrete Verdachtsmomente in Form von zum Beispiel Beschwerden, Anzeigen oder Ersuchen zur Amts- und Vollzugshilfe ein Tätigwerden der Behörde aus.

Um einen effizienten Informationsaustausch der Behörden in Deutschland und EU-weit sicherzustellen, wurde ein internetgestütztes Informations- und Kommunikationssystem (ICSMS-Internet-supported Information and Communication System for Market Surveillance) eingerichtet. Dieses System dient sowohl dem behördeninternen Austausch als auch der Verbraucherinformation. Es bietet der Öffentlichkeit Informationen über Grenzwertüberschreitungen und Verstöße gegen Stoffverbote. Weiterhin können Verbraucher über das Suchsystem die für die Marktüberwachung sachlich und örtlich zuständigen Behörden in Deutschland recherchieren.

Stand: 30.07.2021

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