Gewerbeabfälle
Gewerbliche Siedlungsabfälle (auch kurz "Gewerbeabfälle" genannt) sind Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 aufgeführt sind, insbesondere
- gewerbliche und industrielle Abfälle sowie
- Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen,
die Abfällen aus privaten Haushaltungen auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung ähnlich sind und wie diese entsorgt werden. Dazu zählen zum Beispiel Abfälle mit den Schlüsselnummern 20 01 und 20 02 sowie Abfälle – einschließlich Sperrmüll – aus Büros oder Arztpraxen, Verwaltungsgebäuden, Schulen, Kindergärten, Kliniken, Pflegeheimen, Kasernen oder Strafvollzugsanstalten.
Gewerbliche Siedlungsabfälle sind ferner weitere nicht in Kapitel 20 der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung aufgeführte gewerbliche und industrielle Abfälle, die nach Art, Schadstoffgehalt und Reaktionsverhalten Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind. Dies sind zum Beispiel Kunststoffabfälle aus verschiedenen Herkunftsbereichen, Rinden, Kork, Holzabfälle aus der Holzbearbeitung und -verarbeitung, aber auch weitere produktionsspezifische Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen, wie Lederabfälle, Metallabfälle, einschließlich Späne aus der Metallbearbeitung und -verarbeitung, Werkstattabfälle, mineralölhaltige Putzlappen, Farbeimer oder nicht infektiöse Abfälle des Kapitels 18 der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung. Rechtliche Regelungen für Gewerbeabfälle sind in der Gewerbeabfallverordnung enthalten.
Evaluierung der novellierten Gewerbeabfallverordnung
Am 1. Januar 2019 trat die novellierte GewAbfV vollständig in Kraft. Im Rahmen der 5-stufigen Abfallhierarchie regelt die Verordnung die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und bestimmten Bau- und Abbruchabfällen. Sie richtet sich an alle Erzeuger sowie Besitzer dieser Abfälle sowie an die Betreiber von Vorbehandlungs- und Aufbereitungsanlagen.
Es wird eine grundsätzliche Pflicht zur getrennten Sammlung von gewerblichen Siedlungsabfällen eingeführt, gefolgt von der vorrangigen Vorbereitung zur Wiederverwendung beziehungsweise zum Recycling. Eine gemischte Erfassung mit anschließender Sortierung ist nur im Ausnahmefall zulässig. Darüber hinaus schreibt die novellierte GewAbfV eine Sortierquote von 85 Massenprozent sowie eine Recyclingquote von 30 Massenprozent vor. Letztere ist nach § 6 Absatz 5 Satz 2 GewAbfV von der Bundesregierung zu evaluieren. Die Grundlagen für diese Evaluierung werden im Rahmen eines laufenden Forschungsvorhabens durch das Umweltbundesamt erarbeitet. Durch die Evaluierung sollen verschiedene Pflichten analysiert und dargestellt werden. Im Fokus stehen die Getrenntsammlungspflicht, die erreichte Sortier- und Recyclingquote, eine Auswertung der Dokumentationspflicht sowie die Zusammensetzung von Abfallgemischen. Basierend darauf werden Maßnahmen und Handlungsempfehlungen für eine mögliche Anpassung der GewAbfV konzipiert.