Schutz vor Radon am Arbeitsplatz

Die Maßnahmen zum Schutz vor Radon an Arbeitsplätzen sehen ein gestuftes Verfahren vor, damit nur dort Strahlenschutzmaßnahmen ergriffen werden müssen, wo tatsächlich hohe Radonkonzentrationen vorhanden sind. Als Maß dafür dient der über das Jahr gemittelte Referenzwert für die Radon-222-Aktivitätskonzentration (Radonkonzentration) an Arbeitsplätzen von 300 Becquerel pro Kubikmeter Luft (Paragraf 126 Strahlenschutzgesetz). Erfasst sind Arbeitsplätze in Innenräumen sowie Arbeitsplätze von in Anlage 8 des Strahlenschutzgesetzes genannten Arbeitsfeldern. Nach dem Strahlenschutzgesetz ist ein Arbeitsplatz jeder Ort, an dem sich eine Arbeitskraft während ihrer Berufsausübung regelmäßig oder wiederholt aufhält. Ziel des Stufenkonzepts ist es, die Radonkonzentration an Arbeitsplätzen in großer Breite zu reduzieren. Im Folgenden wird das Stufenkonzept dargestellt:

Stufenkonzept zur Reduzierung der Radonkonzentration an Arbeitsplätzen: 1. Messung der Konzentration (in Radonvorsorgegebieten, im Erdgeschoss und Kellergeschoss; besondere Arbeitsfelder bundesweit) 2. (wenn Referenzwert überschritten) Reduzierung der Konzentration (Ausnahmen aus besonderem Grund möglich) 3. (wenn Referenzwert weiter überschritten)  Anmeldung bei der Behörde, Dosisabschätzung 4. (wenn Dosis über 6 mSv pro Jahr möglich) Anmeldung beruflicher Strahlenschutz (Grenzwerte, Überwachung, Reduzierungsangebot). Weitere Informationen siehe Bildunterschrift

Stufenkonzept zur Reduzierung der Radonkonzentration an Arbeitsplätzen:

1. Messung der Konzentration (in Radonvorsorgegebieten, im Erdgeschoss und Kellergeschoss; besondere Arbeitsfelder bundesweit)

2. (wenn Referenzwert überschritten) Reduzierung der Konzentration (Ausnahmen aus besonderem Grund möglich)

3. (wenn Referenzwert weiter überschritten) Anmeldung bei der Behörde, Dosisabschätzung

4. (wenn Dosis über 6 mSv pro Jahr möglich) Anmeldung beruflicher Strahlenschutz (Grenzwerte, Überwachung, Reduzierungsangebot)

1. Messung der Radonkonzentration

Eine Messung der Radonkonzentration in der Luft ist dann vorzunehmen, wenn sich der Arbeitsplatz in einem Radonvorsorgegebiet im Erd- oder Kellergeschoss befindet oder der Arbeitsplatz einem Arbeitsfeld gemäß Anlage 8 des Strahlenschutzgesetzes zuzuordnen ist, in dem eine hohe Radonaktivitätskonzentration zu erwarten ist. Dies sind beispielsweise Bergwerke, Anlagen zur Aufbereitung und Bereitstellung von Trinkwasser oder Radonheilbäder (auch außerhalb der Radonvorsorgegebiete) (Paragraf 127 Strahlenschutzgesetz).

Die Messung ist über den Zeitraum von zwölf Monaten durchzuführen (Paragraf § 155 Strahlenschutzverordnung), damit auch jahreszeitliche Schwankungen im Jahresmittelwert erfasst werden. Das Ergebnis der Messung ist innerhalb von 18 Monaten zu ermitteln, nachdem das Radonvorsorgegebiet ausgewiesen und die Betätigung an einem Arbeitsplatz aufgenommen wurde. Im Falle eines Arbeitsfeldes gemäß Anlage 8 des Strahlenschutzgesetzes ist das Ergebnis der Messung innerhalb von 18 Monaten zu ermitteln, nachdem die Betätigung an dem Arbeitsplatz aufgenommen wurde (Paragraf 127 Strahlenschutzgesetz).

Für die Messung stehen verschiedene Messgeräte zur Verfügung. Diese sind bei einer vom Bundesamt für Strahlenschutz anerkannten Stelle anzufordern und nach ihren Vorgaben anzuwenden (Paragraf 155 Strahlenschutzverordnung), damit die Qualität der Messung gesichert und das Messergebnis aussagekräftig ist. Die Liste der anerkannten Stellen für Radonmessungen ist auf der Internetseite des BfS einzusehen. 

2. Reduzierung der Radonkonzentration

Überschreitet der Jahresmittelwert der Radonkonzentration an einem Arbeitsplatz den Referenzwert nach Paragraf 126 Strahlenschutzgesetz, so hat der oder die für den Arbeitsplatz Verantwortliche unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, so dass die Radonkonzentration in der Luft reduziert und der Referenzwert unterschritten wird (Paragraf 128 Strahlenschutzgesetz).

Diese Reduzierungsmaßnahmen können von einfachen organisatorischen Maßnahmen bis hin zu umfassenden Sanierungsmaßnahmen reichen. Die Maßnahmen müssen gut geplant und an die Situation vor Ort angepasst werden. Hierbei kann die Hinzuziehung von besonders für den Radonschutz qualifizierten Personen hilfreich sein, um passende und effektive Maßnahmen auszuwählen.

In einer weiteren Messung hat der oder die für den Arbeitsplatz Verantwortliche zu überprüfen, ob die durchgeführten Reduzierungsmaßnahmen ausreichend wirksam sind und der Referenzwert unterschritten wird. Die Messung mus innerhalb von 30 Monaten erfolgt sein, nachdem erstmalig festgestellt wurde, dass der Referenzwert überschritten wurde (Paragraf 128 Strahlenschutzgesetz).

3. Anmeldung bei der Behörde, Dosisabschätzung

Der oder die Arbeitsplatzverantwortliche hat den Arbeitsplatz bei der zuständigen Behörde unverzüglich anzumelden, wenn die erneute Messung der Radonkonzentration keine Unterschreitung des Referenzwerts ergibt (Paragraf 129 Strahlenschutzgesetz). Der Anmeldung sind unter anderem Informationen über die Art des Arbeitsplatzes und die Anzahl der betroffenen Arbeitskräfte, Messergebnisse, Informationen über die ergriffenen Maßnahmen und weitere vorgesehene Maßnahmen beizufügen.

4. Anwendung beruflicher Strahlenschutz

Der oder die Arbeitsplatzverantwortliche hat innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung eine auf den Arbeitsplatz bezogene Abschätzung der Radon-222-Exposition durchzuführen (Paragraf 130 Strahlenschutzgesetz). Die Ergebnisse der Abschätzung sind aufzuzeichnen, der zuständigen Behörde unverzüglich vorzulegen und fünf Jahre lang aufzubewahren. Die Abschätzung ist unverzüglich zu wiederholen, wenn der Arbeitsplatz so verändert wird, dass eine höhere Exposition auftreten kann.

Ergibt die Abschätzung, dass die effektive Dosis 6 Millisievert im Kalenderjahr nicht überschreiten kann, so sind unmittelbar keine weiteren Maßnahmen erforderlich. Der oder die Arbeitsplatzverantwortliche hat jedoch die Exposition durch Radon regelmäßig zu überprüfen.

Für den Fall, dass die Abschätzung ergibt, dass die effektive Dosis 6 Millisievert im Kalenderjahr überschreiten kann, sind Anforderungen des beruflichen Strahlenschutzes nach Maßgabe des Paragrafen 131 Strahlenschutzgesetz und der Paragrafen 157 und 158 Strahlenschutzverordnung zu erfüllen. Dazu gehören unter anderem eine fortlaufende Dosisüberwachung sowie regelmäßige ärztliche Untersuchungen der Arbeitskräfte.

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