Schulze: "Neue EU-Regeln für Einwegplastik rasch umsetzen"

21.05.2019
Hinweis: Dieser Text stammt aus dem Pressearchiv.
Veröffentlicht am:
Laufende Nummer: Nr. 076/19
Thema: Kreislaufwirtschaft
Herausgeber: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Leitung: Svenja Schulze
Amtszeit: 14.03.2018 - 08.12.2021
19. Wahlperiode: 14.03.2018 - 08.12.2021
Der Rat der EU-Mitgliedstaaten hat die Einweg-Plastik-Richtlinie verabschiedet. Die Richtlinie umfasst unter anderem ein Vermarktungsverbot für bestimmte Einweg-Kunststoffprodukte, die die Meere belasten.

Europäischer Rat beschließt strikte Vorgaben für Plastikprodukte

Die Europäische Union schafft neue rechtliche Grundlagen für einen nachhaltigen Umgang mit Kunststoffen. Der Rat der EU-Mitgliedstaaten hat dazu heute die Einweg-Plastik-Richtlinie verabschiedet. Die Zustimmung der Mitgliedstaaten war der letzte Schritt im europäischen Gesetzgebungsverfahren. Die Richtlinie umfasst unter anderem ein Vermarktungsverbot für bestimmte Einweg-Kunststoffprodukte, die die Meere belasten. Damit will die Europäische Union den Eintrag von Abfällen in die Weltmeere deutlich verringern. Außerdem legt die Richtlinie Mindestmengen für den Einsatz von Kunststoff-Rezyklaten bei Kunststoffflaschen fest und ermöglicht es, bestimmte Branchen stärker an den Kosten für die Beseitigung der Vermüllung zu beteiligen.

Bundesumweltministerin Svenja Schulze: "Die neuen EU-Vorgaben helfen uns, eine echte Trendwende zu bewirken, hin zu weniger kurzlebigen Verpackungen, weniger Müll und mehr Recycling. Die EU stellt sich damit ihrer Verantwortung für die weltweite Verschmutzung der Meere. Weil dazu vor allem Plastikabfälle beitragen, ist es nur folgerichtig, Einmalgeschirr, -besteck und andere Wegwerfprodukte aus Plastik rasch zu verbieten. In Deutschland sollen diese Produkte bereits vor 2021 aus den Regalen verschwinden. Dazu werde ich meine Gespräche mit dem Handel fortsetzen. Außerdem können wir Hersteller einfacher an den Entsorgungskosten ihrer Produkte beteiligen, wenn diese Parks, Wege oder Strände vermüllen. Davon werden wir sowohl bei Einwegkaffeebechern als auch bei Zigaretten Gebrauch machen."

Die Einweg-Plastik-Richtlinie der EU umfasst im Wesentlichen: 

  • ein Vermarktungsverbot: Dies betrifft Kunststoffteller und -besteck, Kunststoffrührstäbchen, Luftballonhalter und Kunststofftrinkhalme, Getränkebecher aus geschäumten Polystyrol, Wattestäbchen mit Kunststoffanteil. Sie werden ab 2021 nicht mehr gehandelt werden. Laut EU-Angaben machen diese Plastikartikel etwa 70 Prozent des in den Meeren schwimmenden Plastikmülls aus. Zudem gibt es für diese Produkte bereits leicht erhältliche und erschwingliche Alternativen, zum Beispiel aus Bambus, Papier oder Holz.
  • Anforderungen an das Produktdesign von Kunststoffprodukten: Die Verschlüsse von Einwegflaschen aus Kunststoff müssen fest mit der Flasche verbunden sein, damit sie nicht einzeln in der Umwelt landen. Dies gilt spätestens ab 2025.
  • Kennzeichnungsvorschriften für den Einwegcharakter beziehungsweise für die umweltschädliche Wirkung bestimmter Produkte, wenn diese unachtsam weggeworfen werden: Dazu zählen Luftballons, Zigarettenfilter, Kunststoffbecher und Hygieneartikel mit Kunststoffanteil.
  • eine erweiterte Herstellerverantwortung: Diese gilt für leichte Kunststofftragetaschen, Getränkebecher, Zigarettenfilter, Fanggeräte der Fischerei. Dazu gehört zum Beispiel die Pflicht der Hersteller, sich an den Reinigungskosten zu beteiligen, die diese Produkte verursachen, wenn sie in der Umwelt landen. Dazu wird das Verpackungsgesetz entsprechend erweitert werden.
  • Maßnahmen zur Verbrauchs-und Abfallminderung: Diese gilt unter anderem für Getränkebecher und Fast Food-Verpackungen mit Kunststoffanteilen.

Darüber hinaus schreibt die Richtlinie vor, dass Einweg-Getränkeflaschen aus PET-Kunststoffen bis 2025 zu mindestens 25 Prozent aus Rezyklaten, also recycelten Kunststoffen, bestehen müssen. Bis 2030 müssen es 30 Prozent sein.

Die Richtlinie tritt 20 Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Danach haben die EU-Staaten zwei Jahre Zeit, sie in nationales Recht umzusetzen.

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21.05.2019 | Pressemitteilung Nr. 076/19 | Kreislaufwirtschaft
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