Neue Regelung zum Schutz vor elektromagnetischen Feldern kann in Kraft treten

13.06.2013
Kuppel des Bundestages mit deutscher Fahne
Hinweis: Dieser Text stammt aus dem Pressearchiv.
Veröffentlicht am:
Laufende Nummer: Nr. 084/13
Thema: Strahlenschutz
Herausgeber: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Leitung: Peter Altmaier
Amtszeit: 22.05.2012 - 17.12.2013
17. Wahlperiode: 28.10.2009 - 17.12.2013

Der Deutsche Bundestag hat heute die neuen Vorschriften für elektromagnetische Felder und das telekommunikationsrechtliche Nachweisverfahren beschlossen. Damit kann die neue Verordnung voraussichtlich im Juli in Kraft treten. Die neue Verordnung umfasst insbesondere auch Regelungen zum vorsorgenden Gesundheitsschutz.

Die vom Bundestag beschlossene Novelle der Verordnung über elektromagnetische Felder und das telekommunikationsrechtliche Nachweisverfahren ("26. BImSchV“)  enthält die vom Bundesrat am 3. Mai 2013 beschlossenen Maßgaben. 

Zweck der Verordnung ist der Schutz und die Vorsorge vor möglichen Gesundheitsrisiken durch elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder. Die neuen Vorschriften enthalten zum Beispiel Grenzwerte für die von Mobilfunkmasten verursachten elektromagnetischen Felder. Umfasst sind aber auch Anwendungsbereiche elektrischer Energie, die mit niederfrequenten elektrischen und magnetischen Feldern verbunden sind, wie z.B. die Stromübertragung.

Die 26. BImSchV ist seit ihrem Inkrafttreten Anfang 1997 bislang nicht geändert worden. Mit der Novelle entspricht die Verordnung dem heutigen technischen und wissenschaftlichen Stand. So sieht die Verordnung jetzt auch Regelungen für Hochspannungsgleichstromübertragungsanlagen (HGÜ-Anlagen) vor – eine neue Technik, die beim Stromnetzausbau eingesetzt werden wird, aber bislang ungeregelt war. Die Neuregelungen umfassen insbesondere auch Regelungen zum vorsorgenden Gesundheitsschutz. Neue Stromtrassen dürfen künftig Wohngebäude nicht mehr überspannen. Ebenso sind beim Ausbau der Stromnetze elektrische und magnetische Felder möglichst zu minimieren. Im Gegensatz zur bisherigen Regelung werden nicht nur gewerblich betriebene Funkanlagen, sondern auch private und hoheitlich betriebene Anlagen erfasst.

13.06.2013 | Pressemitteilung Nr. 084/13 | Strahlenschutz
https://www.bmuv.de/PM5377
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