Elektrogeräte: Verstöße gegen Rücknahmepflichten können ab heute für den Handel teuer werden

01.06.2017
Hinweis: Dieser Text stammt aus dem Pressearchiv.
Veröffentlicht am:
Laufende Nummer: Nr. 189/17
Thema: Kreislaufwirtschaft
Herausgeber: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Leitung: Barbara Hendricks
Amtszeit: 17.12.2013 - 14.03.2018
18. Wahlperiode: 17.12.2013 - 14.03.2018
Ab dem 1. Juni 2017 muss der Handel bei einem Verstoß gegen seine Rücknahmepflichten für Elektro- und Elektronikaltgeräte mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro rechnen.

Ab heute muss der Handel bei einem Verstoß gegen seine Rücknahmepflichten für Elektro- und Elektronikaltgeräte mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro rechnen. Eine entsprechende Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes tritt ist heute in Kraft getreten. Damit wird ein effektiverer Vollzug durch die Länder möglich.

Bundesumweltministerin Dr. Barbara Hendricks: "Jedes Elektrogerät ist ein kleines Rohstofflager. Wenn wir die Metalle daraus wiedergewinnen können, spart uns das Geld und wir schonen unsere Ressourcen. Deshalb ist es wichtig, ein dichtes Sammelnetz für alte Elektrogeräte zu schaffen und diese hochwertig zu recyceln. Der Elektroeinzelhandel spielt dabei eine wichtige Rolle – als Anlaufpunkt für alle Verbraucherinnen und Verbraucher, wenn sie ausgediente Geräte zurückgeben wollen und er ist verpflichtet diese zurückzunehmen. Die Elektro-Händler müssen die geltenden Regeln daher einhalten und mögliche Verstöße schnell und spürbar geahndet werden.Mit dem neuen Bußgeldtatbestand wird das zukünftig möglich sein."

Der Bußgeldtatbestand ermöglicht es den zuständigen Länderbehörden, zukünftig effektiver gegen Händler vorzugehen, die Verbrauchern und Verbraucherinnen die Rücknahme ausgedienter Elektrogeräte erschweren oder verweigern – sowohl im Einzelhandel vor Ort als auch im Onlinehandel. Je nach Schwere des Verstoßes kann ein Bußgeld von bis zu 100.000 Euro verhängt werden.

Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz war am 24. Oktober 2015 in Kraft getreten. Die Rücknahmepflicht gilt für Händler mit einer Verkaufs- beziehungsweise Versand- und Lagerfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern. Sofern der Kunde ein Neugerät erwirbt, kann er ein gleichartiges Altgerät kostenlos zurückgeben. Kleine Elektro-und Elektronikaltgeräte (keine Kantenlänge größer als 25 Zentimeter) können ohne Neukauf eines entsprechenden Gerätes zurückgegeben werden.

01.06.2017 | Pressemitteilung Nr. 189/17 | Kreislaufwirtschaft
https://www.bmuv.de/PM7139
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