Gas- und Strompreisbremse vom Kabinett beschlossen

25.11.2022
Nebenkostenabrechnung: Heizungsregler, Elektrostecker, Wasserableser auf Geldscheinen
Verbraucherinnen und Verbraucher sollen vor einer drohenden Energiesperre geschützt werden. Eine Neuregelung macht es nun deutlich einfacher, eine drohende Sperre abzuwenden.

Verbraucherschutzministerin Steffi Lemke: "Mir ist es sehr wichtig, dass wir die Verbraucherinnen und Verbraucher nun wirksam vor Energiesperren schützen. Gemeinsam mit dem Bundeswirtschaftsministerium haben wir eine Neuregelung erarbeitet, die es für Verbraucherinnen und Verbraucher deutlich einfacher macht, eine drohende Sperre abzuwenden. Ich möchte, dass in diesem Winter niemand ohne Gas und Strom dasteht, weil er die gestiegenen Energiepreise nicht stemmen kann. Das setzen wir jetzt zusammen mit den Gesetzen zur Gas- und Strompreisbremse um."

Zur Umsetzung werden die Gas- und Stromgrundversorgungsverordnung sowie das Energiewirtschaftsgesetz geändert. Mit den neuen Regelungen wird es den Verbraucherinnen und Verbrauchern deutlich erleichtert, eine sogenannte Abwendungsvereinbarung zu schließen. In solchen Vereinbarungen verständigen sich die Energieanbieter mit den betroffenen Kundinnen und Kunden darauf, auf eine Energiesperre zu verzichten, wenn diese zum Beispiel bestimmte Raten zahlen. Hierzu passen wir unter anderem Hinweispflichten, Fristen, Inhalt und Zeitraum dieser Ratenzahlungsvereinbarungen an die aktuelle Energiepreiskrise an. Künftig müssen die Kundinnen und Kunden zum Beispiel schon mit der Ankündigung einer Sperre auf die Möglichkeit hingewiesen werden, die Sperre durch die Vereinbarung von Ratenzahlungen zu vermeiden.

Energiesperren leichter abwenden . Weitere Informationen siehe Bildunterschrift

Energie-Sperren leichter abwenden

Neu im Kabinett beschlossen

  • Bei Energieschulden lassen sich Ratenzahlungen leichter vereinbaren
  • Längerer Zeitraum für Rückzahlungen bei hohen Energieschulden
  • Dreimonatige Stundungsmöglichkeit für diesen und nächsten Winter
  • Bis Ende April 2024 können Ratenzahlungen auch außerhalb der Grundversorgung vereinbart werden

Wichtig ist auch, dass bei Ratenzahlungsvereinbarungen künftig verstärkt die Höhe der Rückstände mitbetrachtet werden muss. So muss der Rückzahlungszeitraum bei Rückständen von mehr als 300 Euro künftig in der Regel zwölf bis 24 Monate betragen. Auch Gründe, die eine Energiesperre unzumutbar machen, können künftig einfacher vorgebracht werden. Ein großes Problem war auch, dass bisher bei Zahlungsverzug häufig eine Vorauszahlung verlangt wurde und hierzu Prepaidzähler installiert wurden. Hierdurch saßen die Betroffenen jeweils automatisch im Kalten oder Dunkeln, wenn der gezahlte Betrag aufgebraucht war. Auch das soll künftig nicht mehr der Fall sein. Diese Regelungen sind nicht befristet.

Bis Ende April 2024 wird zusätzlich geregelt, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher im Zeitraum einer Abwendungsvereinbarung eine Aussetzung der monatlichen Ratenzahlungsvereinbarung für bis zu drei Monatsraten verlangen können, sofern sie den Grundversorger vor Beginn des betroffenen Zeitraums in Textform informieren.

Ebenfalls bis Ende April 2024 wird es die Möglichkeit von Abwendungsvereinbarungen auch für Kundinnen und Kunden geben, die nicht in der Grundversorgung sind, sondern in anderen Verträgen. Damit bannen wir auch bei Verträgen mit Sondertarifen das Risiko, dass bei unverschuldetem Zahlungsverzug Verbraucherinnen und Verbraucher direkt gekündigt werden und in der Grundversorgung landen.

25.11.2022 | Meldung Verbraucherschutz
https://www.bmuv.de/ME10366

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