Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien

Deponierichtlinie

Richtlinien | RL 1999/31/EG

Die EG-Deponierichtlinie wurde im TAC weiterentwickelt. Nach intensiven Vorberatungen mit den Mitgliedstaaten hat der Rat im Jahr 2002 eine Entscheidung zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie des Rates 1999/31/EG über Abfalldeponien vorgelegt.

Der wesentliche Inhalt bezieht sich auf folgende Anforderungen:

  1. Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien, die aus drei Stufen besteht
  2. Festlegung von Abfallannahmekriterien für die verschiedenen Deponieklassen
    2.1. Kriterien für Deponien für Inertabfälle,
    2.2. Kriterien für Deponien für nicht gefährliche Abfälle,
    2.3. Kriterien für gefährliche Abfälle, die gemäß Artikel 6 Buchstabe c) Ziffer iii) auf Deponien für nicht gefährliche Abfälle zugelassen sind,
    2.4. Kriterien für Abfälle, die auf Deponien für gefährliche Abfälle angenommen werden,
    2.5. Kriterien für Untertagedeponien einschließlich einer Sicherheitsbewertung für die Abfallannahme; es wird zwischen Untertagedeponien im Salinar und in anderen Festgesteinen unterschieden.
  3. Detailanforderungen an Probenahme, allgemeine Abfalleigenschaften, Auslaugungstests, Aufschluss des Rohabfalls und Analyse.

Die Entscheidung ist am 16. Juli 2004 in Kraft getreten. Die Mitgliedstaaten hatten bis 16. Juli 2005 Zeit, die Regelungen im nationalen Recht zur Anwendung zu bringen. In Deutschland ist dies durch die "Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien" vom 13. Dezember 2006 erfolgt.

Die Bundesrepublik Deutschland hat der Europäischen Gemeinschaft den Bericht zur Umsetzung der EU-Deponierichtlinie "Bericht über die deutsche Strategie zur Verringerung der Deponierung biologisch abbaubarer Abfälle" übermittelt.

Aktualisierungsdatum: 19.12.2002
https://www.bmuv.de/GE63

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