Referentenentwurf eines 15. Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes

abgeschlossene Vorhaben | 15. AtG-ÄnderungsG

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Der vorliegende Gesetzentwurf enthält in Paragraph 7c des Atomgesetzes neue Pflichten, inklusive Informationspflichten für die Genehmigungsinhaber kerntechnischer Anlagen. Im Rahmen der Ex-ante-Abschätzung ist bei pauschalierter, konservativer Betrachtung eine Nettobelastung für die Wirtschaft von wenigen tausend Euro pro kerntechnischer Anlage möglich. 

Aktualisierungsdatum: 18.10.2016
https://www.bmuv.de/GE556

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