Referentenentwurf einer XX. Verordnung zur Änderung der sechsunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Entwürfe laufende Vorhaben | 36. BImSchV

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Mit der Umsetzung der Vorgaben der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU) 2018/2001 für den Verkehr wurden ambitionierte Vorgaben für Kraftstoffanbieter bis zum Jahr 2030 festgelegt. Dabei wurde auch die Förderung von bestimmten sehr nachhaltigen Optionen, darunter der Einsatz von Strom in Elektrofahrzeugen, deutlich verbessert. Wenngleich sich dadurch für die Betreiber von Ladepunkten und somit für die Ladeinfrastruktur positive Effekte ergeben, könnte dies die Notwendigkeit des Einsatzes anderer Erfüllungsoptionen, insbesondere nachhaltiger erneuerbarer Kraftstoffe schmälern. Diese Kraftstoffe sind jedoch notwendig, um den Verkehr vollständig klimafreundlich zu gestalten. Um eine kontinuierliche Nachfrage sicherzustellen, wurde ein Mechanismus zur Anhebung der THG-Quote in § 37h BImSchG geschaffen, wenn eine unerwartet hohe Strommenge angerechnet wird, was im Verpflichtungsjahr 2022 der Fall war.

Zur Umsetzung der Kraftstoffqualitätsrichtlinie wurde mit dem Erlass der Verordnung zur Anrechnung von Upstream-Emissionsminderungen auf die Treibhausgasquote (UERV) eine neue Erfüllungsoption für die THG-Quote eingeführt. Durch die Anrechnung von UER-Maßnahmen hat Deutschland die Verpflichtungen nach Artikel 7a der Kraftstoffqualitäts-richtlinie zur CO2-Minderung bei Kraftstoffen erfüllt. Auch haben UER-Maßnahmen in den vergangenen Jahren dazu beigetragen, CO2-Emissionen bei Kraftstoffen zu mindern, da andere Optionen nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung standen. Mit der Richtlinie (EU) 2023/2413 sind nunmehr die Vorgaben des Artikels 7a der Kraftstoff-qualitätsrichtlinie entfallen. Auch sieht die Richtlinie (EU) 2018/2001 keine UER-Maßnahmen vor, weshalb diese nicht mehr vom Mitgliedsstaat zur Erfüllung der EU-Vorgaben genutzt werden können. Auch hat sich in den vergangenen Jahren die Menge an verfügbaren Optionen am Markt kontinuierlich erhöht, sodass die Anrechnung von UER-Maßnahmen nicht mehr erforderlich ist.

Upstream-Emissionsminderungen wurden bisher nach den Verfahren unter dem Kyoto-Protokoll ermittelt. Da mit dem Pariser Klimaschutzabkommen neue Verfahren gelten, muss die UERV entsprechend angepasst werden.

Aktualisierungsdatum: 21.02.2024
https://www.bmuv.de/GE1033

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