Referentenentwurf einer Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung

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Der Entwurf dient der Anpassung der Vorschriften der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung an die Bestimmungen des Protokolls vom 12. Februar 2004 zur Änderung des Pariser Übereinkommens und an die Anforderungen des Gesetzes zur Änderung haftungsrechtlicher Vorschriften des Atomgesetzes und zur Änderung sonstiger Rechtsvorschriften vom 29. August 2008. Darüber hinaus übernimmt der Entwurf zwei Entscheidungen des Direktionsausschusses für Kernenergie der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung in nationales Recht. Der Direktionsausschuss hat das Ausmaß der potenziellen Gefahren der in den Entscheidungen in Bezug genommenen Kernanlagen beziehungsweise Kernmaterialien für so gering erachtet, dass ein Ausschluss vom Anwendungsbereich des Pariser Übereinkommens gerechtfertigt ist, soweit die in den Entscheidungen geregelten Voraussetzungen für den Ausschluss erfüllt sind.

1. Protokoll vom 12. Februar 2004 zur Änderung des Pariser Übereinkommens

Das Protokoll vom 12. Februar 2004 zur Änderung des Pariser Übereinkommens schreibt vor, dass zur Deckung der nach dem Pariser Übereinkommen vorgesehenen Haftung für Kernanlagen und für Beförderungen von Kernmaterialien eine Deckungsvorsorge in Höhe von mindestens 700 Millionen Euro einzugehen und aufrechtzuerhalten ist. Die Deckungsvorsorge darf unter Berücksichtigung des Gefahrenpotenzials der Kernanlagen und zu befördernden Kernmaterialien herabgesetzt werden, jedoch darf die Deckungsvorsorge für Kernanlagen in keinem Fall den Betrag von 70 Millionen Euro und für Beförderungen von Kernmaterialien in keinem Fall den Betrag von 80 Millionen Euro unterschreiten. Der Entwurf übernimmt die Mindestdeckungssummen des Änderungsprotokolls in nationales Recht, die Deckungsvorsorge für die Beförderung von Kernmaterialien beträgt in keinem Fall weniger als 80 Millionen Euro und für Kernanlagen in keinem Fall weniger als 70 Millionen Euro. Hiervon ausgehend legt der Entwurf für Beförderungen von Kernmaterialien und für Kernanlagen in Abhängigkeit des Gefahrenpotenzials der beförderten Kernmaterialien beziehungsweise Kernanlagen typisierend Regeldeckungssummen im Rahmen vorgesehener Deckungshöchstbeträge fest.

2. Gesetz zur Änderung haftungsrechtlicher Vorschriften des Atomgesetzes und zur Änderung sonstiger Rechtsvorschriften vom 29. August 2008

Das Gesetz zur Änderung haftungsrechtlicher Vorschriften des Atomgesetzes und zur Änderung sonstiger Rechtsvorschriften vom 29. August 2008 schreibt vor, dass sich die Deckungsvorsorge bei Beförderungen radioaktiver Stoffe im Anwendungsbereich von Paragraf 26 Absatz 1a des Atomgesetzes nach den Maßstäben zu richten hat, die für im Pariser Übereinkommen und im Wiener Übereinkommen geregelte Beförderungen Anwendung finden. Demzufolge ordnet der Entwurf an, dass für die Festsetzung der Deckungsvorsorge für Beförderungen radioaktiver Stoffe im Anwendungsbereich von Paragraf 26 Absatz 1a des Atomgesetzes diejenigen Regelungen anwendbar sind, die für die Festsetzung der Deckungsvorsorge für Beförderungen von Kernmaterialien gelten. Da Beförderungen radioaktiver Stoffe im Anwendungsbereich von Paragraf 26 Absatz 1a des Atomgesetzes nicht dem Pariser Übereinkommen unterfallen, ist es der Verwaltung gestattet, im Einzelfall eine Deckungssumme von weniger als 80 Millionen Euro festzusetzen, soweit eine höhere Regeldeckungssumme im Verhältnis zum Gefahrenpotenzial der jeweiligen Beförderung unangemessen wäre.

3. Entscheidung des Direktionsausschusses über den Ausschluss kleiner Mengen von Kernmaterialien außerhalb einer Kernanlage vom 3. November 2016

Der Entwurf übernimmt die Entscheidung des Direktionsausschusses vom 3. November 2016 über den Ausschluss kleiner Mengen von Kernmaterialien außerhalb einer Kernanlage vom Pariser Übereinkommen in nationales Recht. Die Entscheidung löst die Anlage 2 zum Atomgesetz ab. Auf Grund der Entscheidung werden bei Beachtung der hierin festgelegten Voraussetzungen kleine Mengen von Kernmaterialien außerhalb einer Kernanlage von der Anwendung des Pariser Übereinkommens ausgenommen. Dies betrifft vorwiegend Beförderungen kleiner bis mittelgroßer Aktivitätsmengen und radioaktiver Strahlenquellen etwa aus dem wissenschaftlichen, medizinischen und industriellen Bereich. Für diese gilt die Deckungsvorsorge in der bisherigen Größenordnung fort.

4. Entscheidung des Direktionsausschusses betreffend die Anwendung des Pariser Übereinkommens auf in der Stilllegung befindliche Kernanlagen vom 30. November 2014

Der Entwurf übernimmt die Entscheidung des Direktionsausschusses vom 30. November 2014 betreffend die Anwendung des Pariser Übereinkommens auf in der Stilllegung befindliche Kernanlagen in nationales Recht. Auf Grund der Entscheidung werden unter bestimmten Voraussetzungen Kernanlagen in Stilllegung von der Anwendung des Pariser Übereinkommens ausgenommen. Die Voraussetzungen sind so restriktiv, dass ein Ausschluss aus dem Anwendungsbereich des Pariser Übereinkommens – und damit eine Deckungsvorsorge von weniger als 70 Millionen Euro – erst in einem sehr späten Stadium der Stilllegung in Betracht kommt.

Aktualisierungsdatum: 26.05.2021

Verwandte Vorschriften

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https://www.bmuv.de/GE954

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