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Mit der Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote) nach §§ 37a ff. des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nummer 225) geändert worden ist, (BImSchG) werden Kraftstoffanbieter verpflichtet, die Treibhausgasemissionen ihrer Kraftstoffe zu senken. Nachhaltige Biokraftstoffe, strombasierte Kraftstoffe auf Basis von grünem Wasserstoff und der direkte Einsatz von Strom in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb können auf die Erfüllung der THG-Quote angerechnet werden.
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz sieht eine Flexibilisierung bei der Erfüllung der THG-Quote vor: Treibhausgasminderungen, die die erforderliche Quote in einem Verpflichtungsjahr überschreiten (Übererfüllungen), können von den Verpflichteten auf das darauffolgende Verpflichtungsjahr übertragen werden.