Gesetz zur Umsetzung von Artikel 8 Absatz 1 bis 7 der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt

Einwegkunststofffondsgesetz

Gesetze | EWKFondsG

Das Einwegkunststofffondsgesetz ist am 11. Mai 2023 verkündet worden und tritt in seinen wesentlichen Teilen am 1. Januar 2024 in Kraft. Das Gesetz setzt Artikel 8 Absatz 1 bis 7 der Richtlinie (EU) 2019/904 (EU-Einwegkunststoffrichtlinie) in deutsches Recht um. Hiernach ist für To-Go-Lebensmittelbehältnisse, Tüten- und Folienverpackungen, Getränkebecher und -behälter, leichte Tragetaschen, Feuchttücher, Luftballons sowie kunststoffhaltige Tabakfilter(produkte) die erweiterte Herstellerverantwortung einzuführen. Nach den europäischen Vorgaben sollen die Hersteller dieser Einwegkunststoffprodukte künftig bestimmte Kosten für die Entsorgung und Reinigung der aus ihren Produkten entstehenden Abfälle im öffentlichen Raum tragen, die bislang von der Allgemeinheit finanziert werden.

Das Gesetz sieht die Bildung und Verwaltung eines "Einwegkunststofffonds" beim Umweltbundesamt vor. In diesen Fonds zahlen die Hersteller abhängig von der Art und Masse der von ihnen in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffprodukte eine Abgabe ein. Die Einnahmen aus diesem Einwegkunststofffonds erhalten die anspruchsberechtigten juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Dazu zählen insbesondere Städte und Gemeinden soweit sie erstattungsfähige Leistungen erbringen. Die Abgabe haben die Hersteller erstmals im Frühjahr 2025 zu leisten und zwar auf der Basis der im Kalenderjahr 2024 in Verkehr gebrachten Produktmenge. Die Anspruchsberechtigen erhalten dann im Herbst 2025 aus dem Einwegkunststofffonds erstmals Auszahlungen für die in 2024 erbrachten abfallwirtschaftlichen Leistungen.

Die Höhe der Abgabesätze und die Auszahlungskriterien auf der Grundlage eines Punktesystems werden durch die Einwegkunststofffondsverordnung bestimmt. In Vorbereitung zu dieser Verordnung hat das Umweltbundesamt ein Forschungsvorhaben mit dem Titel "Erarbeitung eines Kostenmodells für die Umsetzung von Artikel 8 Absatz 2 und 3 der EU-Einwegkunststoffrichtlinie" vergeben. Der Abschlussbericht des Forschungsvorhabens und die Einwegkunststofffondsverordnung (EWKFondsV) können unter der Rubrik "Weitere Informationen" eingesehen werden.

Das Gesetz sieht zudem die Einrichtung einer Einwegkunststoffkommission vor. Diese hat sich am 28. September 2023 konstituiert. Aufgabe der Einwegkunststoffkommission ist es, sowohl bei der Bestimmung der Abgabesätze und der Auszahlungskriterien als auch bei der jährlichen Festlegung des Gesamtauszahlungsbetrages und bei allen Entscheidungen zur Einordnung als Einwegkunststoffprodukt zu beraten. Die Einwegkunststoffkommission setzt sich aus insgesamt zwölf Vertretern der betroffenen Wirtschaft, der Anspruchsberechtigten sowie der Entsorgungs-, Umwelt- und Verbraucherverbände zusammen. Das Umweltbundesamt übernimmt die Geschäftsstellenfunktion dieses Expertengremiums. Die Einwegkunststoffkommission sichert die EU-rechtlich gebotene Transparenz und Mitwirkung der Beteiligten.

Verordnung über die Abgabesätze und das Punktesystem des Einwegkunststofffonds (Einwegkunststofffondsverordnung – EWKFondsV)  

Aktualisierungsdatum: 26.10.2023
https://www.bmuv.de/GE995

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