Gesetz zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben

Gesetze

Gesetzgebungsverfahren

Die 5. Vertragsstaatenkonferenz zur UN ECE Aarhus-Konvention (Beschluss V/9h vom 2. Juli 2014) sowie der EuGH (Rechtssache C-137/14 vom 15. Oktober 2015) haben festgestellt, dass die deutschen Regelungen zum Gerichtszugang in Umweltangelegenheiten teilweise nicht im Einklang mit den Anforderungen der UN ECE Aarhus-Konvention und der einschlägigen EU-Richtlinien stehen. Zur Umsetzung dieser Entscheidungen hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit einen Gesetzesentwurf erarbeitet und im Einvernehmen mit den anderen Ressorts im April 2016 die Anhörung der Länder und Verbände durchgeführt.

Ziel des Gesetzes

Ziel ist es, die bestehenden Abweichungen zu beseitigen und die Vorschriften an die europa- und völkerrechtlichen Vorgaben anzupassen. Behörden, Vorhaben- und Planungsträger, Bürgerinnen und Bürger sowie anerkannte Umweltvereinigungen erhalten durch das Gesetz Rechtssicherheit, welche staatlichen Entscheidungen in welcher Form und in welcher Frist gerichtlich überprüfbar sind. Durch die Erweiterung des Anwendungsbereichs der Umweltverbandsklage (Paragraf 1 UmwRG) können Umweltvereinigungen künftig bei mehr Entscheidungen als bisher die Verletzung umweltbezogener Vorschriften geltend machen.

Außerdem entfällt bei Rechtsbehelfen gegen Zulassungsentscheidungen für UVP-pflichtige Vorhaben und bestimmte Industrieanlagen die "materielle Präklusion". Einwendungen vor Gericht, die nicht schon im Genehmigungsverfahren vorgebracht worden waren, dürfen nicht mehr ausgeschlossen werden. Möglich bleibt ein Ausschluss von Einwendungen aber dann, wenn deren erstmalige Geltendmachung im Gerichtsverfahren missbräuchlich oder unredlich ist (Paragraf 5 UmwRG).

 

Aktualisierungsdatum: 01.06.2017

Verwandte Vorschriften

https://www.bmuv.de/GE228

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