Noch vor Inkrafttreten der EU-REACH-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006) wurde ein EU-weites Verbot für PFOS (Perfluoroctansulfonsäure, C8) beschlossen (siehe EG-Richtlinie 2006/122), das kurz darauf in die EU-POP-Verordnung (persistent organic pollutants) übernommen wurde. Damit wurde die entsprechende Regelung aus der internationalen Stockholmer Konvention übernommen (VO (EU) 757/2010). Daher erfolgte dann auch die Streichung des PFOS-REACH-Eintrags (siehe EU-Verordnung 207/2011). Im Jahr 2019 wurde das PFOS-Verbot nach dem Stockholmer Übereinkommen noch einmal geprüft und alle in der EU bis dahin gewährten Ausnahmen gestrichen, mit Ausnahme der Verwendung von PFOS als Mittel zur Sprühnebelunterdrückung für nicht dekoratives Hartverchromen (Chrom VI) in geschlossenen Kreislaufsystemen.
Der besonders relevante Stoff PFOA (Perfluoroctansäure, C8) ist auf Initiative der deutschen Behörden in Zusammenarbeit mit den norwegischen Behörden zunächst EU-weit reguliert worden, und zwar einschließlich seine Salze und Vorläuferverbindungen (vergleiche REACH-Anhang XVII). Parallel wurde die Aufnahme von PFOA in die weltweit gültige Verbotsliste der Stockholm-Konvention für persistente organische Schadstoffe vorangetrieben und 2019 beschlossen. Daher wurde die vormalige Beschränkung von PFOA durch die Aufnahme in die EU-POP-Verordnung überschrieben. Die Regelung in der EU-POP-Verordnung ist seit Dezember 2020 mit verschiedenen Fristen bis spätestens Dezember 2036 für verschiedene Ausnahmen in Kraft, um den Wechsel auf geeignete Alternativen zu ermöglichen. Die Ausnahmen enthalten Verwendungen für implantierbare Medizinprodukte, Feuerlöschschäume, fotografischen Beschichtungen und für fotolithografische Verfahren, öl- und wasserabweisenden Textilien und industrielle Polymere für spezifische Membranen oder Dichtmassen, da hier bisher keine geeigneten Alternativen verfügbar sind.
Darüber hinaus wurde PFHxS (Perfluorhexansulfonsäure, C6) in 2022 in das Stockholmer Übereinkommen als weiteres POP aufgenommen. Um die dem Übereinkommen konforme Bewirtschaftung der Abfälle mit PFHxS zu gewährleisten, wurde der Stoff zudem in die Anhänge IV und V der EU-POP-Verordnung aufgenommen. Die Aufnahme in Anhang I steht noch aus.
Ab dem 25. Februar 2023 sind zudem das Inverkehrbringen, die Herstellung und die Verwendung von perfluorierten Carbonsäuren mit neun bis vierzehn Kohlenstoffatomen (PFNA, PFDA, PFUnDA, PFDoDA, PFTrDA, PFTeDA) beschränkt. Derzeit wird zudem von der EU-Kommission ein Vorschlag zur Regulierung von PFHxA (Perfluorhexansäure, C6), erarbeitet. Eine Entscheidung über diese Regulierung wird vermutlich in 2023 erfolgen. Ein ergänzender Vorschlag zur Regulierung von fluorhaltigen Feuerlöschschäumen wird derzeit von den wissenschaftlichen Ausschüssen bei der Europäischen Chemikalienagentur ECHA bewertet. Mit einer Entscheidung ist vermutlich in 2024 zu rechnen.
Verschiedene weitere PFAS wie etwa Perfluorbutansulfonsäure und "GenX" (Ammonium-2,3,3,3-tetrafluor-2-propanoat) sind bereits als besonders besorgniserregende Stoffe (sogenannte Substances of Very High Concern, SVHC) unter REACH identifiziert und auf die zugehörige SVHC-Liste aufgenommen worden mit dem Ziel, auch diese zu substituieren.