Per- und polyfluorierte Chemikalien (PFAS)
FAQs
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PFAS ist eine Abkürzung für per- und polyfluorierte Chemikalien. Diese Stoffgruppe umfasst nach letzten Schätzungen mehr als 10.000 verschiedene Stoffe. PFAS kommen nicht natürlich vor und werden erst seit den späten 1940ern hergestellt und eingesetzt. Chemisch gesehen bestehen die organischen Verbindungen aus Kohlenstoffketten verschiedener Längen, bei denen die Wasserstoffatome vollständig (perfluoriert) oder teilweise (polyfluoriert) durch Fluoratome ersetzt sind. Am häufigsten werden perfluorierte Carbon- und Sulfonsäuren sowie deren Vorläuferverbindungen verwendet. Als Vorläuferverbindungen werden Stoffe bezeichnet, die zu diesen persistenten perfluorierten Stoffen abgebaut werden können.
Stand:
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PFAS sind wasser-, fett- und schmutzabweisend sowie chemisch und thermisch sehr stabil. Man spricht deshalb auch von sogenannten "Ewigkeitschemikalien". Aufgrund ihrer Eigenschaften werden sie in zahlreichen Verbraucherprodukten wie Kosmetika, Kochgeschirr, Papierbeschichtungen, Textilien oder Ski-Wachsen eingesetzt. Außerdem werden PFAS zur Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen, in Pflanzenschutzmitteln oder Feuerlöschmitteln verwendet.
Stand:
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PFAS werden in kurzkettige und langkettige PFAS unterteilt. Kurzkettige PFAS sind extrem langlebig und verteilen sich in der Umwelt in kürzester Zeit besonders über das Wasser. Als kurzkettige PFAS gelten Verbindungen mit weniger als sieben perfluorierten Kohlenstoffatomen. Langkettige PFAS sind in der Umwelt und in Lebewesen ebenfalls sehr langlebig und einige PFAS reichern sich in verschiedenen Organismen bis hin zum Menschen an.
PFAS reichern sich aufgrund ihrer Langlebigkeit und Nicht-Rückholbarkeit fortwährend weiter an. Unser Wissen über ihre Wirkung ist bislang zwar noch begrenzt. Allerdings wurden in den letzten Jahren bei bestimmten PFAS neben Wirkungen in der Umwelt auch gesundheitsschädliche Wirkungen nachgewiesen, was in Kombination mit der Langlebigkeit besonders bedenklich ist.
Weitere Informationen zu PFAS in der Umwelt befinden sich auf der BMUV-Seite: Belastung von Böden durch PFAS. Das Umweltbundesamt hat ein Portal mit umfangreichen Informationen zu PFAS eingerichtet. Auch auf der Website des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) finden Sie weiterführende Informationen und Veröffentlichungen zu PFAS.
Stand:
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Menschen können PFAS vor allem über Lebensmittel (inklusive Trinkwasser) aufnehmen. PFAS werden auf unterschiedliche Weise in Lebensmittel eingetragen. Sie sind in Böden, Trinkwasser, Futtermitteln und in Bedarfsgegenständen (Verpackungen unter anderem) nachweisbar. Laut aktueller Kenntnisse der europäischen Lebensmittelbehörde EFSA gelten vor allem tierische Lebensmittel als mit PFAS belastet.
Stand:
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Auswertungen der Umweltprobenbank des Bundes belegen, dass die Belastung junger Erwachsener mit bestimmten PFAS in den letzten Jahrzehnten deutlich abgenommen hat:
- Für PFOS und PFOA waren die Belastungen im Jahr 1986 am höchsten. Heute liegen sie für PFOS bei rund 10 Prozent und für PFOA bei rund 30 Prozent der damaligen Werte.
- Für PFNA wurde 1989 die höchste Belastung gemessen. Aktuell werden nur noch rund 30 Prozent der damaligen Konzentrationen festgestellt.
- Ähnliches gilt für PFHxS: Im Vergleich zur höchsten mittleren Belastung im Jahr 2001 liegen die Werte heute nur noch bei rund 30 Prozent.
Dennoch ist weiterer Handlungsbedarf gegeben, um neuen Erkenntnissen zu den gesundheitlichen Wirkungen dieser Stoffe beziehungsweise anderer PFAS-Stoffe Rechnung zu tragen und den gesundheitlichen Verbraucherschutz zu verbessern.
Bei der Deutschen Umweltstudie zur Gesundheit (GerES) wurde eine ubiquitäre Belastung auch von Kindern und Jugendlichen festgestellt. EU-weite Untersuchungen von Jugendlichen zwischen 2016 und 2022 im Rahmen der Forschungsinitiative HBM4EU zeigten, dass die Blutkonzentration, die dem EFSA TWI-Wert zugrunde liegt, im Mittel über alle Studien bei 15 Prozent, in einzelnen Studien bei über 20 Prozent der Teilnehmenden überschritten ist.
Stand:
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Die Beseitigung und Sanierung der mit PFAS belasteten Böden und Grundwasser gestaltet sich schwierig. Herkömmliche Sanierungsverfahren funktionieren bei den PFAS schlecht. Die Sanierung ist aufgrund der besonderen Eigenschaften der PFAS kompliziert und aufwändig, um einen nennenswerten Sanierungseffekt zu erhalten. Das wiederum macht die Sanierung sehr kostspielig. Denn eine vollständige Beseitigung wäre nur in hochtemperierten Sonderabfallverbrennungsanlagen möglich. Diese Anlagen sowie Deponien, die die kontaminierten Mengen aufnehmen könnten, stehen in der benötigten Kapazität aber auch nicht zur Verfügung.
Stand:
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Die Regulierung von PFAS auf EU- sowie internationaler Ebene reicht lange zurück und wurde kontinuierlich und aufgrund neuer Erkenntnisse weiterentwickelt. Noch vor Inkrafttreten der EU REACH-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006) wurde eine EU-weite Regulierung für PFOS (Perfluoroctansulfonsäure, C8) beschlossen (siehe Richtlinie 2006/122/EG), weil die Verwendung von PFOS ein Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt darstellt. Diese Regelung wurde anschließend in die EU-POP-Verordnung (Persistent Organic Pollutants, Verordnung (EU) 2019/1021) überführt, mit der die später dort getroffenen Regelungen aus dem weltweit gültigen Stockholmer Übereinkommen umgesetzt wurden (Verordnung (EU) Nr. 757/2010). Daher erfolgte dann auch die Streichung des PFOS-REACH-Eintrags (siehe EU-Verordnung Nr. 207/2011).
Der besonders relevante Stoff PFOA (Perfluoroctansäure, C8) ist ebenfalls aufgrund seiner negativen Wirkung auf Mensch und Umwelt auf Initiative der deutschen Behörden in Zusammenarbeit mit den norwegischen Behörden zunächst EU-weit unter REACH reguliert worden, und zwar einschließlich seiner Salze und Vorläuferverbindungen (vergleiche REACH-Anhang XVII). Parallel wurde die Aufnahme von PFOA in die Stockholm-Konvention für persistente organische Schadstoffe vorangetrieben und 2019 beschlossen. Daher wurde die vormalige REACH-Regelung von PFOA durch die Aufnahme in die EU-POP-Verordnung ersetzt. Die Regelung in der EU-POP-Verordnung ist seit Dezember 2020 in Kraft und enthält verschiedene Fristen und Ausnahmen bis spätestens Dezember 2036, um den Wechsel auf geeignete Alternativen zu ermöglichen.
Darüber hinaus wurde PFHxS (Perfluorhexansulfonsäure, C6) in 2022 in die Stockholm-Konvention als weiteres POP aufgenommen. Um die der Konvention konforme Bewirtschaftung der Abfälle mit PFHxS zu gewährleisten, wurde der Stoff zudem in die Anhänge IV und V der EU-POP-Verordnung aufgenommen. Die Aufnahme in Anhang I steht noch aus.
Seit dem 25. Februar 2023 sind zudem das Inverkehrbringen, die Herstellung und die Verwendung von perfluorierten Carbonsäuren mit neun bis vierzehn Kohlenstoffatomen (PFNA, PFDA, PFUnDA, PFDoDA, PFTrDA, PFTeDA) reguliert. Derzeit wird zudem von der EU-Kommission eine Regulierung von PFHxA (Perfluorhexansäure, C6) vorbereitet. Eine Entscheidung über diese Regulierung wird vermutlich in 2024 erfolgen. Ein ergänzender Vorschlag zur Regulierung von fluorhaltigen Feuerlöschschäumen wurde bereits von den wissenschaftlichen Ausschüssen bei der Europäischen Chemikalienagentur ECHA positiv bewertet, weil hier eine Substitution aufgrund des Vorhandenseins von PFAS-freien Alternativen möglich ist. Nun ist es Aufgabe der EU-Kommission, einen formalen Regelungsvorschlag vorzulegen.
Verschiedene weitere PFAS wie etwa Perfluorbutansulfonsäure und "GenX" (Ammonium-2,3,3,3- tetrafluor-2-propanoat) sind bereits als besonders besorgniserregende Stoffe (sogenannte Substances of Very High Concern, SVHC) unter REACH identifiziert und auf die zugehörige SVHC-Liste aufgenommen worden mit dem Ziel, auch diese zu substituieren.
Stand:
EU-Verordnung 207/2011 (PDF extern, nicht barrierefrei, 702 KB)
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Die Stoffgruppe der PFAS umfasst mehr als 10.000 bekannte Stoffe, deren Identität, Verwendungen und Eigenschaften nur teilweise bekannt sind. Bislang wurden in den letzten rund 20 Jahren diejenigen PFAS reguliert, die in den höchsten Konzentrationen in der Umwelt nachgewiesen wurden und deren Auswirkungen auf die Umwelt oder die menschliche Gesundheit nach dem damaligen Kenntnisstand begründet werden konnten. Diese Vorgehensweise hat jedoch in der Vergangenheit dazu geführt, dass die regulierten PFAS teilweise durch andere noch unregulierte PFAS ersetzt wurden. Über deren gefährliche Eigenschaften lagen weniger umfangreiche oder keine Informationen vor und ihre Regelungsbedürftigkeit war daher zunächst unklar. Ein Beispiel hierfür ist der Ersatz von PFOA durch das zuvor unbekannte GenX (Ammoniumsalz von Hexafluorpropylenoxid-Dimersäurefluorid).
In den vergangenen Jahren haben sich die Erkenntnisse und Hinweise jedoch weiter verdichtet, dass die gesamte Gruppe der PFAS insbesondere aus Umweltsicht problematisch ist. Auch auf europäischer Ebene wurden daher politische Beschlüsse gefasst, die den Handlungsbedarf bei PFAS unterstrichen. Deshalb haben die deutschen Behörden gemeinsam mit den Behörden aus Dänemark, den Niederlanden, Norwegen und Schweden nun ein weiteres EU-weites Verfahren begonnen. Das entsprechende "Beschränkungsdossier", in dem der derzeitige Kenntnisstand über PFAS, ihre Wirkungen und Verwendungen zusammengestellt und bewertetet wird, wurde im Februar 2023 veröffentlicht und damit ein Beschränkungsverfahren nach der REACH-Verordnung gestartet. In dem Dossier werden nun alle PFAS aufgrund ihrer hohen Persistenz mit betrachtet, die zahlreichen PFAS-Verwendungen jedoch einzeln und differenziert bewertet. Ein "Totalverbot" haben die Behörden im Rahmen ihrer Bewertung als ungeeignete Regulierungsmaßnahme verworfen. PFAS sollen überall dort ersetzt werden, wo dies bereits heute oder in absehbarer Zeit möglich ist. Wo derzeit aber noch keine Alternativen zur Verwendung von PFAS vorhanden oder absehbar sind, sollen PFAS dort auch weiter, je nach Verwendung und Notwendigkeit befristet oder gegebenenfalls auch unbefristet, genutzt werden können. Dadurch wird sichergestellt, dass sowohl die Transformation von Wirtschaft und Gesellschaft als auch der schrittweise Ausstieg aus PFAS gemeinsam gelingen.
Eine entsprechende Regelung auszuarbeiten stellt bei PFAS eine hohe Anforderung dar. Dies liegt an der großen Anzahl der zu bewertenden Stoffe, insbesondere aber an der Vielfalt der PFAS-Verwendungen, die differenziert betrachtet werden müssen. Zudem ist bekannt, dass die Substitution bei bestimmten Verwendungen mit Herausforderungen verbunden sein kann, zum Beispiel bei der Verwendung als Bestandteil von Löschschäumen für Großbrände, in spezieller technischer Schutzkleidung, bei bestimmten Medizinprodukten oder auch bei Verwendungen im Bereich der Energiewirtschaft und im Maschinen- und Automobilbau. Auch die teils mangelhaften Kenntnisse über die Zusammensetzung komplexer Erzeugnisse (wie etwa bei Kraftfahrzeugen oder Elektronikerzeugnissen), die entweder ganz oder teilweise außerhalb der EU hergestellt werden, erhöhen die Anforderungen an die Behörden angesichts der weiten Verwendung von PFAS in solchen Erzeugnissen. Im weiteren Beschränkungsverfahren wird sich der Kenntnisstand über die PFAS-Verwendungen, die Verfügbarkeit von Alternativen und damit einhergehend auch zum Umfang der Verwendungen, wo PFAS noch weiter eingesetzt werden müssen, auch noch entsprechend weiterentwickeln.
Stand:
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Chemikalienrechtliche Regelungen auf EU-Ebene erfolgen grundsätzlich im Rahmen der Chemikalienverordnung REACH als sogenannte Beschränkungen. Beschränkungen werden stets differenziert ausgestaltet und es werden – je nach Bedarf – auch unterschiedliche Maßnahmen (wie Grenzwerte, Einschränkung der Verwendungsbedingungen oder Ähnliches) vorgesehen, um das von den Stoffen ausgehende Risiko angemessen zu kontrollieren. REACH sieht für die Entwicklung einer Beschränkung ein mehrstufiges, komplexes Verfahren vor, das auf einer unabhängigen wissenschaftlichen Beurteilung der Umwelt- und Gesundheitsrisiken sowie der sozioökonomischen Auswirkungen aufbaut. Die europäische Chemikalienagentur ECHA berichtet über die Verfahrensschritte und konsultiert Unternehmen und Öffentlichkeit.
Zunächst wird durch die zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten oder die Europäische Chemikalienbehörde ein Dossier in einem standardisierten Format erstellt (sogenanntes "Beschränkungsdossier"). Das Dossier enthält die geforderten wissenschaftlichen Nachweise über problematische Eigenschaften der Stoffe, Verwendungsgebiete, Betrachtungen zu den sozioökonomischen Auswirkungen einer möglichen Beschränkung sowie Informationen zu verfügbaren Alternativen. Die Erstellung des Dossiers kündigen die Behörden ein Jahr, bevor sie das Dossier bei der ECHA einreichen, in einem öffentlichen Register an. Nach Einreichung bei der ECHA prüfen und bewerten zwei unabhängige wissenschaftliche Expertengremien die wissenschaftlichen Grundlagen: der Ausschuss für Risikobewertung und der Ausschuss für sozioökonomische Analyse. In diesem Verfahrensschritt werden ausschließlich fachliche Aspekte diskutiert. Zudem finden zwei öffentliche Konsultationen zu der geplanten Regelung statt, die zur Einreichung von Kommentaren und zusätzlichen Informationen genutzt werden können. Nach 13 Monaten legen die Ausschüsse dann eine gemeinsame wissenschaftliche Stellungnahme vor.
Auf Basis dieser Stellungnahme ist es dann Aufgabe der Europäischen Kommission, einen formalen Beschränkungsvorschlag vorzulegen. Im Fall, dass sie dabei vom Votum der genannten Expertengremien abweicht, ist dies begründungspflichtig. Der Vorschlag wird dann im zuständigen EU-Ausschuss, dem sogenannten REACH-Regelungsausschuss, der sich aus Vertretern der EU-Mitgliedsstaaten zusammensetzt und von der EU-Kommission geleitet wird, diskutiert und abgestimmt (sogenanntes Regelungsverfahren mit Kontrolle). Dieser Verfahrensschritt stellt die politische Willensbildung zu dem Vorschlag dar und dauert im Allgemeinen etwa sechs bis neun Monate.
Nach der Annahme im REACH-Regelungsausschuss erfolgt nach entsprechender Prüfung durch den Rat und das Europäische Parlament die Veröffentlichung im Europäischen Amtsblatt und das Inkrafttreten der Regelung.
Stand:
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Persistente organische Schadstoffe (POP; persistent organic pollutants) können durch Aufnahme in das Stockholmer Übereinkommen global reguliert werden. Das Verfahren hierfür wurde im Übereinkommenstext festgelegt. Ein POP-Kandidatenstoff wird von den Vertragsparteien nominiert und dann von einem Expertengremium, dem POP Review Committee, bewertet. Wenn der Stoff die POP-Kriterien erfüllt und eine so hohe Besorgnis gegeben ist, dass eine globale Regulierung erforderlich ist, erarbeitet das Komitee ein Risikoprofil und eine Risiko-Management-Bewertung, die in einer Empfehlung münden, ob und wie der Kandidatenstoff in das Übereinkommen aufzunehmen ist. Dies wird im Rahmen einer Vertragsstaatenkonferenz beschlossen. Um diesen Beschluss in geltendes europäisches Recht umzusetzen, wird der neue POP konform mit den Regelungen des Übereinkommens in einen der Anhänge der POP-Verordnung (1021/2019) aufgenommen.
Sobald die Aufnahme eines Stoffes / einer Stoffgruppe in die europäische POP-Verordnung erfolgt ist, werden entsprechende Verbotseinträge aus der REACH-Verordnung gestrichen, um nicht parallele Regelungen existieren zu lassen.
Stand:
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Gemäß dem Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) sind sowohl die Verursachenden ("Handlungsstörer") als auch die Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer ("Zustandsstörer") verpflichtet, für die Beseitigung der Verunreinigung zu sorgen.
Die jeweiligen Bundesländer sind für den Vollzug des Gesetzes verantwortlich. Allerdings wird Ihnen diese Aufgabe derzeit erschwert, weil es bisher für PFAS keine Vorsorge-, Prüf- und Maßnahmenwerte der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) gibt. Diese können jedoch erst abgeleitet und eingeführt werden, wenn unter anderem das Stoffspektrum, das Analyseverfahren und die Hintergrundwerte bekannt sind. Bis dahin besteht noch ein beträchtlicher Forschungsbedarf.
Stand:
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Dies soll durch ein Zusammenspiel unterschiedlicher und aufeinander abgestimmter Maßnahmen und Regelungen erreicht werden. Ein Vorschlag zur REACH-Beschränkung von fluorhaltigen Feuerlöschschäumen, deren Einsatz in der Vergangenheit teilweise zu erheblicher Umweltkontamination mit PFAS führte, wurde bereits von den wissenschaftlichen Ausschüssen bei der Europäischen Chemikalienagentur ECHA positiv bewertet, weil hier eine Substitution aufgrund des Vorhandenseins von PFAS-freien Alternativen möglich ist. Nun ist es Aufgabe der EU-Kommission, einen formalen Regelungsvorschlag vorzulegen.
Zudem wird gerade auch eine differenzierte Beschränkung aller PFAS intensiv vorbereitet. Dazu haben die deutschen Behörden gemeinsam mit den Behörden aus Dänemark, den Niederlanden, Norwegen und Schweden ein Beschränkungsdossier erstellt, in dem der derzeitige Kenntnisstand über PFAS, ihre Wirkungen und Verwendungen zusammengestellt und bewertetet wird, das im Februar 2023 veröffentlicht wurde. Derzeit läuft hierzu die Phase der unabhängigen Bewertung durch die wissenschaftlichen Ausschüsse der ECHA. Die Bundesregierung hat im Rahmen eines Spitzengesprächs mit der Chemie-Wirtschaft im Bundeskanzleramt Ende September 2023 unterstrichen, dass auch sie einen differenzierten Ansatz für erforderlich hält.
Stand:
Informationen zu dem Beschränkungsverfahren von fluorhaltigen Feuerlöschschäumen
Informationen zu dem umfassenden Beschränkungsverfahren zu PFAS (ECHA)
Presseinformation des Bundeskanzleramts zum dem Chemie-Spitzengespräch vom 27.09.2023
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Von Ende März bis Ende September 2023 erfolgte eine öffentliche Konsultation bei der ECHA zu dem im vorherigen Abschnitt beschriebenen Beschränkungsverfahren, das ein allumfassendes Verbot von PFAS zum Ziel hat. Es wurden über 5.600 Kommentare eingereicht, die nun geprüft, bewertet und soweit begründet dann auch entsprechend berücksichtigt werden. Im Laufe des weiteren Verfahrens wird auch noch eine zweite öffentliche Konsultation erfolgen.
Stand:
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Die grundsätzliche Zuständigkeit für den Vollzug der Altlastensanierung liegt bei den Ländern. Das BMUV verfügt über keinerlei Finanzmittel zur finanziellen Unterstützung bei der Beseitigung von PFAS-Belastungen. Dennoch geht das BMUV das Problem PFAS gemeinsam mit den Ländern an – unter anderem durch Vollzugshilfen zur Bewertung und Sanierung sowie bei der Bewertung verhältnismäßiger, pragmatischer Sanierungsoptionen.
- Arbeitshilfe zum Thema "Sanierungsmanagement für lokale und flächenhafte PFC-Kontaminationen"
- PFAS-Leitfaden zum Thema "Empfehlungen zur Bewertung von Boden- und Gewässerverunreinigungen sowie für die Entsorgung PFC-haltiger Materialien"
Weiterhin fördert das BMUV über sein Ressortforschungsprogramm verschiedene PFAS-Vorhaben. Unter anderem, um die Festsetzung von Prüf- und Maßnahmewerten im Bodenschutzrecht voranzubringen und Rechtssicherheit für die Vollzugsbehörden zu gewährleisten. Dazu ist die Verbesserung der Datenlage und der Bewertungsgrundlagen in Zusammenarbeit mit den Bundesländern sowie ein europäischer Austausch zu stärken.
Stand: