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Mikroplastik in Pflegeprodukten und Kosmetika

Wie wird der Einsatz von Mikroplastik in Deutschland und der EU derzeit verringert?

Unter Leitung des Bundesumweltministeriums fand von 2013 bis Mitte 2019 der sogenannte "Kosmetik-Dialog" mit Vertreterinnen und Vertretern der Kosmetik- und Pflegemittel-Hersteller statt. Da es zu diesem Zeitpunkt keine gesetzlichen Vorgaben für den Einsatz dieser Partikel gab und ihr Einsatz schnell verringert werden sollte, war es Ziel des Dialogs, einen freiwilligen Verzicht auf Mikroplastikpartikel mit abrasiver, das heißt schmirgelnder Wirkung, in sogenannten rinse-off, das heißt wieder abzuspülenden Produkten, die schnell ins Abwasser gelangen, zu erreichen. Das BMUV hat sich damit für den Weg einer Selbstverpflichtung der betreffenden Branche entschieden. Cremes, Lippenstifte oder Make-up waren und sind davon nicht betroffen, da diese kaum für den Eintrag von Kunststoffen in die Umwelt relevant sind.

Stand: 24.02.2023

Hat die Selbstverpflichtung gewirkt?

Mittlerweile wird aufgrund dieser Selbstverpflichtung der Hersteller im Bereich der rinse-off Kosmetika/Körperpflegemittel zu annähernd 100 Prozent auf den Einsatz dieser abrasiven Mikroplastikpartikel verzichtet. Der Dialog wurde daher erfolgreich abgeschlossen. Da die Wirtschaftsbeteiligten in Folge des nationalen Kosmetikdialogs bereits EU-weit nahezu vollständig auf den Zusatz der abrasiven Mikroplastikpartikel in abwaschbaren Kosmetikprodukten verzichten, enthält auch der Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Beschränkung von absichtlich zugesetztem Mikroplastik-Partikeln (s. nachfolgend) ein Verbot ohne Übergangsfrist für den Zusatz der abrasiven Mikroplastikpartikel (sogenannte "microbeads").

Stand: 24.02.2023

Was unternimmt die EU derzeit?

In der EU wird ein umfassendes Verbot von absichtlich zugesetzten Mikroplastikpartikeln im Rahmen der Chemikalienverordnung REACH vorbereitet: in Kosmetika, Farben und Medikamenten genauso wie beim Einstreumaterial von Kunstrasenplätzen.

Das BMUV hat dies schon länger gefordert. Die Mikroplastik-Beschränkung ist Teil der EU-Kunststoffstrategie. Sie wurde von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) entworfen. 2019 fand dazu ein ausführliches öffentliches Beteiligungsverfahren statt. Das Bundesumweltministerium hat durch seine Initiative für eine Selbstverpflichtung diese umfassende Beschränkungsregel für Mikroplastik befördert und beschleunigt.

Stand: 24.02.2023

Welche Vorteile hat ein EU-weites Mikroplastik-Verbot?

Ein entsprechendes Verbot ist der sicherste Weg, um den gezielten Einsatz von Mikroplastikpartikeln in möglichst vielen Produkten zu vermeiden. Schließlich werden die betroffenen Pflegeprodukte wie auch andere Produkte mit Mikroplastik in der Regel im gesamten EU-Binnenmarkt gehandelt. Eine europaweite Verbots- beziehungsweise REACH-Beschränkungsregelung ist damit wesentlich wirksamer und rechtssicherer.

Stand: 02.05.2023

Wie ist der Verfahrensstand?

Anfang März 2021 wurde die nach den Vorgaben der REACH-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006) vorgesehene Stellungnahme der unabhängigen wissenschaftlichen Ausschüsse der ECHA veröffentlicht. Die Europäischen Kommission hat darauf aufbauend am 30. August 2022 einen formalen Beschränkungsvorschlag veröffentlicht. Nach intensiven Beratungen im zuständigen EU-Ausschuss erfolgte am 26. April 2023 die Zustimmung der EU-Mitgliedstaaten zu einem fortentwickelten Beschränkungsvorschlag. Dieser finale Beschränkungsvorschlag ist von der Europäischen Kommission am 27. April 2023 auch im sogenannten Transparenz-Komitologie-Register eingestellt worden.

In Kürze erhalten sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Europäischen Union den finalen Kommissionsvorschlag zur abschließenden (dreimonatigen) Prüfung. Eine Veröffentlichung der endgültigen Beschränkung im Europäischen Amtsblatt und in der Folge dann auch ein Inkrafttreten werden für den Herbst 2023 erwartet.

Stand: 02.05.2023

Welche Regeln gelten für so genannte "flüssige" oder "gelartige" Kunststoffverbindungen?

Die so genannten "flüssigen" beziehungsweise "gelartigen" Polymere zählen nicht zur Kategorie der "Mikroplastik-Partikel". Es geht um Polymere und damit um jeweils einzelne, unterschiedliche Inhaltsstoffe in Kosmetika. Diese haben einen anderen chemikalienrechtlichen Status als Microbeads beziehungsweise Mikroplastik. Sie werden nach dem europäischen Chemikalienrecht (REACH) bewertet. Das BMUV hat die zuständigen Behörden um eine Bewertung des Gefährdungspotenzials der einzelnen Polymere gebeten. Die Ergebnisse der aktuellen Prüfung durch die fachlich zuständigen Behörden (BAUA, UBA und BfR) liegen noch nicht vor.

Stand: 24.02.2023