F. Fragen, deren Antworten sich überwiegend an Anbieter von Schulungen zum Erwerb der Fachkunde richten
FAQs
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Hier ist auf die Begrifflichkeiten zu achten (siehe dazu auch FAQ A.11). Das Zertifikat im Sinne der NiSV dient dem Nachweis der Fachkunde (vergleiche § 4a Absatz 1 Satz 1 NiSV). Im Hinblick auf Anbieter von Schulungen zum Erwerb der Fachkunde NiSV geht es um die Anerkennung durch eine Konformitätsbewertungsstelle. § 4b NiSV enthält die Voraussetzungen für eine solche Anerkennung.
Bei der Frage, mit welcher Konformitätsbewertungsstelle zusammengearbeitet werden soll, besteht grundsätzlich Wahlfreiheit. Es ist erforderlich, mit der gewünschten Konformitätsbewertungsstelle Kontakt aufzunehmen, und eine entsprechende Vereinbarung zu schließen.
Nach einer erfolgreichen Überprüfung und Anerkennung wird der Schulungsträger auf der Internetseite der Konformitätsbewertungsstelle entsprechend gelistet (vergleiche § 4b NiSV am Ende).
Stand:
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Grundsätzlich kann jeder sich als Konformitätsbewertungsstelle akkreditieren lassen, wenn die geforderten Voraussetzungen erfüllt werden. Schulungsträger dürften hier sogar einen Vorteil haben, weil bestimmte Anforderungen, zum Beispiel an die Qualifikation von Personal, sich durchaus gleichen.
Die Zertifizierung der eigenen Lehrgangsabsolventen darf dann aber nur von einer vom Schulungsanbieter durch geeignete organisatorische und gesellschaftsrechtliche Maßnahmen getrennten Konformitätsbewertungsstelle geprüft werden.
Zuständig für solche Akkreditierungen ist die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS).
Stand:
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Ja, das kann man so machen, solange die Unabhängigkeit der beteiligten Zertifizierungsstellen gewahrt bleibt. Maßgeblich ist diesbezüglich die Einschätzung der DAkkS.
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Es ist zu unterscheiden zwischen Schulungsträgern und Konformitätsbewertungsstellen. Ein Schulungsträger bietet Lehrgänge an. Es liegt in der Eigenverantwortung der Lehrgangsteilnehmenden bei Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit, die Fachkunde im Sinne der NiSV nachweisen zu können. Der Schulungsträger muss also nichts weiter unternehmen.
Eine Konformitätsbewertungsstelle (auch Zertifizierungsstelle genannt) zertifiziert die Fachkunde im Sinne der NiSV. Voraussetzung einer solchen Zertifizierung ist eine vorangegangene Überprüfung und Anerkennung des Schulungsträgers oder der Schulungsträger, bei denen die Lehrgänge absolviert wurden, auf denen die Zertifizierung der Fachkunde erfolgen soll (vergleiche § 4b NiSV). Weitere Voraussetzung ist das Ablegen und Bestehen einer Zertifizierungsprüfung (vergleiche § 4a Absatz 1 Satz 2 NiSV). Falls das Fachkundemodul Haut anerkannt werden soll, müssen die Voraussetzungen gegenüber der Zertifizierungsstelle nachgewiesen werden, wie sie sich aus Anlage 3 Teil A Abschnitt 3 NiSV ergeben. Falls die Person sich weigert die geforderten Nachweise zu erbringen, erfolgt keine Zertifizierung.
Stand:
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Grundsätzlich gilt zunächst, dass die in der Beaufsichtigung eingesetzten Personen über eine einschlägige Qualifikation verfügen müssen. Soweit es heißt "unter Aufsicht einer approbierten Ärztin oder eines approbierten Arztes mit entsprechender ärztlicher Weiterbildung oder Fortbildung" bezieht sich die Fortbildung auf eine einschlägige Fortbildung nach den Vorgaben der Ärztekammern. Bei ärztlicher Weiterbildung ist der Erwerb einer fachärztlichen Qualifikation gemeint.
Für den Bereich Ultraschall folgt aus den eingesetzten Geräten – typischerweise Geräte, die therapeutischen Geräten entsprechen – und Besonderheiten bei der Handhabung (zum Beispiel Abschnitt "Anwendungsplanung und Durchführung" – Vermeidung von Temperaturüberhöhungen durch ständige Bewegung des Schallkopfes), die ebenfalls für den therapeutischen Einsatz von Ultraschall typisch sind, dass Ärztinnen und Ärzte mit der Qualifikation für den therapeutischen Einsatz von Ultraschall jedenfalls als Aufsichtsperson geeignet wären. Bei Ärztinnen und Ärzten mit der Qualifikation lediglich für bildgebenden Ultraschall können sich insbesondere im Bereich der Risikovermeidung bei der Handhabung kontraintuitive Situationen ergeben. Hier wäre eine gezielte, die Besonderheiten beim therapeutischen Ultraschall berücksichtigende Einweisung erforderlich und angesichts der Risikolage für die nicht unter Arztvorbehalt stehenden Anwendungen wohl auch ausreichend.
Für den Bereich der Elektro-Muskel-Stimulation kommen als fachärztliche Qualifikation insbesondere die Facharztkompetenzen Neurologie, Physikalische und Rehabilitative Medizin im Hinblick auf Nervenstimulation und Sportmediziner im Hinblick auf Muskelstimulation in Betracht. Für den Bereich der Anwendung von Hochfrequenzgeräten wie auch für den Bereich der Anwendung von Lasereinrichtungen und intensiven Lichtquellen kommen als fachärztliche Qualifikation die Facharztkompetenzen Haut- und Geschlechtskrankheiten und Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie in Betracht.
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Nach Abschnitt 3.2.1 der Fachkunderichtlinie NiSV benötigen Lehrende unter anderem die fachliche und didaktische Qualifikation zur Vermittlung derjenigen Lerninhalte, für deren Vermittlung sie eingesetzt werden und müssen die fachliche Qualifikation durch geeignete Nachweise auch belegen können. Abhängig von den jeweils zu vermittelnden Lerninhalten kommen daher grundsätzlich viele Qualifikationen in Betracht, zum Beispiel Ärztinnen und Ärzte, insbesondere mit den Facharztkompetenzen Haut- und Geschlechtskrankheiten im Hinblick auf Anwendungen an der Haut sowie mit den Facharztkompetenzen Neurologie, Physikalische und Rehabilitative Medizin im Hinblick auf Nervenstimulation und Sportmediziner im Hinblick auf Muskelstimulation, Physiker und Physikerinnen mit einschlägigen Erfahrungen im Strahlenschutz, Biologen und Biologinnen mit einschlägigen Erfahrungen, Heilpraktiker und Heilpraktikerinnen mit einschlägigen Erfahrungen, Personen, die eine Meisterprüfung im Kosmetikgewerbe erfolgreich absolviert haben. Entscheidend ist es, dass die Lehrenden nachweislich über einschlägige fachliche Qualifikationen im Hinblick auf die jeweils zu vermittelnden Lerninhalte verfügen.
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Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken neben den praktischen Übungen auch andere Schulungsteile an externe Orte auszulagern, zumal die Anforderungen an die Sicherheitsausstattung bei praktischen Übungen in der Regel höher sind, als es für einen reinen Vortrag notwendig wäre (siehe dazu Fachkunderichtlinie NiSV Abschnitt 3.1.5).
Zu beachten ist aber, dass der Schulungsanbieter sicherzustellen hat, dass die in der Fachkunderichtlinie NiSV genannten Anforderungen, auch im Rahmen einer Auslagerung an einen externen Übungsort, eingehalten werden (siehe Fachkunderichtlinie NiSV Abschnitt 3.3.3). Im Zusammenhang mit der Anerkennung bedeutet das, dass die Räumlichkeiten, auf die ausgelagert werden soll, von der Anerkennung durch die Konformitätsbewertungsstelle umfasst sein müssen.
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