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Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung

Wie sieht die Kennzeichnung der Produkte aus?

Die Kennzeichnungspflicht wird in Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/904 festgelegt und durch die Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung in deutsches Recht umgesetzt.

Die konkreten Anforderungen an die Kennzeichnung ergeben sich EU-weit einheitlich aus der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151 der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung harmonisierter Kennzeichnungsvorschriften für die in Teil D des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt aufgeführte Einwegkunststoffartikel. Zu den dort geregelten Anforderungen zählt insbesondere ein bestimmtes Piktogramm und der Text der Kennzeichnung für jede zu kennzeichnende Produktkategorie. Weiterhin enthält die Verordnung Vorgaben zur Farbe, Schriftgröße und Schriftart der Kennzeichnung. Ebenso wird festgelegt, dass die Kennzeichnung in der Amtssprache des jeweiligen Mitgliedstaates zu erfolgen hat. Eine Übersetzung in weitere Sprachen ist zulässig. Die Europäische Kommission wird zeitnah Vektorgraphiken für die Kennzeichnung der Produkte veröffentlichen. Sobald die Druckvorlagen zugänglich sind, wird an dieser Stelle ein Link eingefügt.

Stand: 16.02.2023

Gibt es eine Druckvorlage für die Kennzeichnung der Produkte?

Die Europäische Kommission stellt hochauflösende Bilddateien als Druckvorlagen (Vektorgraphiken) zur Verfügung. Die Druckvorlagen können auf der Internetseite der Europäischen Kommission heruntergeladen werden. Zu der Seite gelangt man über folgenden Link:

Stand: 16.02.2023

Wann tritt die Pflicht zur Kennzeichnung in Kraft?

Die Regelungen sind am 3. Juli 2021 europaweit einheitlich in Kraft getreten.

Stand: 16.02.2023

Was passiert nach dem Inkrafttreten der Kennzeichnungspflicht mit eventuell bei den Herstellern oder Vertreibern noch vorhandenen Lagerbeständen?

Die Kennzeichnungspflicht bezieht sich auf das Inverkehrbringen durch den Hersteller. Das heißt, die Hersteller müssen die Produktion zum 3. Juli 2021 umstellen. Danach dürfen sie keine ungekennzeichneten Produkte mehr in Verkehr bringen. Die Kennzeichnung kann dabei für eine Übergangsfrist bis zum 3. Juli 2022 auch durch das Anbringen von nicht ablösbaren Aufklebern erfolgen. So können bereits hergestellte aber noch nicht vom Hersteller abgegebene Produkte ohne großen Aufwand gekennzeichnet werden.

Ein Abverkauf zum Inkrafttretenszeitpunkt bereits in Verkehr gebrachter nicht gekennzeichneter Produkte durch die Vertreiber bleibt nach Inkrafttreten der Verordnung möglich. Damit wird verhindert, dass gebrauchstaugliche Ware sinnlos vernichtet werden muss. Da die Produkte jedoch EU-weit zu kennzeichnen sind und der Import von ungekennzeichneten Produkten aus Nicht-EU-Ländern künftig verboten ist, wird sichergestellt, dass nicht gekennzeichnete Produkte nach und nach vom Markt verschwinden werden.

Stand: 16.02.2023

Was passiert bei einem Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht?

Die Kennzeichnung ist bußgeldbewehrt. Ein Verstoß gegen die Regelungen der Verordnung kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Für den Vollzug sind die Länder verantwortlich.

Stand: 16.02.2023

Warum werden die zu kennzeichnenden Produkte nicht einfach verboten?

Die unterschiedlichen Maßnahmen der Richtlinie (EU) 2019/904 wurden in Abhängigkeit von der Verfügbarkeit geeigneter und nachhaltigerer Alternativen sowie der Möglichkeit, Verbrauchsgewohnheiten zu ändern, festgelegt. Verbote wurden nur für solche Einwegkunststoffprodukte festgelegt, für die es bereits ökologisch sinnvollere Alternativen gibt. Dies trifft auf die zu kennzeichnenden Einwegkunststoffprodukte zumindest derzeit nicht zu. Die Europäische Union hat jedoch angekündigt, die Richtlinie bis 2027 zu evaluieren. Es wird erwartet, dass durch Innovation und Produktentwicklung, weitere sinnvolle Alternativen auf den Markt kommen werden. Im Rahmen der Evaluierung wird daher auch eine Ausweitung der Verbote geprüft werden.

Stand: 16.02.2023

Wie hoch ist der erwartete Aufwand bei den Unternehmen und ist zu erwarten, dass die Produkte dadurch teurer werden?

Der Aufwand für die Kennzeichnung der Verpackungen dürfte für die betroffenen Unternehmen gering ausfallen, da die Verpackungen bereits wegen anderer Vorschriften (zum Beispiel Gesundheitsschutz) oder zumindest wegen der Markenbezeichnung bedruckt werden. Es ist daher nicht zu erwarten, dass kunststoffhaltige Hygieneartikel und Tabakprodukte teurer werden.

In Bezug auf Einweggetränkebecher, die auf dem Becher selbst zu kennzeichnen sind, entstehen den Unternehmen zwar höhere Zusatzkosten. Ob die Becher dadurch teurer werden, bleibt aber abzuwarten. Es zeichnet sich bereits jetzt ein zunehmender Trend zu geeigneten Mehrwegalternativen ab. Sollten Einweggetränkebecher teurer werden, befördert dies mittelbar auch den Einsatz dieser Mehrwegalternativen.

Stand: 16.02.2023

Was regelt die Verordnung noch für Produktanforderungen?

Die Verordnung setzt auch Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/904 um. Hiernach müssen Verschlüsse und Deckel von Getränkebehältern, sofern diese aus Kunststoff sind, ab dem 3. Juli 2024 fest mit dem Getränkebehälter verbunden sein. Dies soll verhindern, dass die abgetrennten Verschlüsse und Deckel in der Umwelt landen. Verschlüsse und Deckel von Getränkeflaschen gehören ebenfalls zu den zehn Einwegkunststoffprodukten, die am häufigsten an den Stränden der Europäischen Union vorgefunden werden. Die EU entwickelt derzeit eine europäische Norm, die die technischen Anforderungen der Verbindung näher bestimmt. Die Industrie hat ausreichend Zeit sich auf die neuen Anforderungen einzustellen.

Stand: 16.02.2023

Welche Einwegkunststoffprodukte sind von der Kennzeichnung betroffen?

Die Kennzeichnung ist auf den Verpackungen von kunststoffhaltigen Hygieneprodukten, wie Binden, Tampons und Tamponapplikatoren sowie Feuchttüchern vorzunehmen. Weiterhin sind die Verpackungen von Tabakprodukten mit kunststoffhaltigen Filtern und von kunststoffhaltigen Filtern zur Verwendung in Tabakprodukten zu kennzeichnen. Auch Einweggetränkegetränkebecher müssen künftig eine Kennzeichnung tragen und zwar nicht auf der Verpackung, sondern auf dem Becher selbst.

Stand: 16.02.2023

Fallen auch Inkontinenzprodukte unter die Kennzeichnungspflicht?

Nach Auffassung der Europäischen Kommission fallen Inkontinenzprodukte nicht unter den Begriff der Hygieneeinlagen gemäß Artikel 7 in Verbindung mit Teil D Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/904. Daher unterliegen diese Produkte nicht der Kennzeichnungspflicht gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 1 Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung.

Stand: 16.02.2023

Warum werden die Einwegkunststoffprodukte gekennzeichnet und welche Effekte sollen damit erzielt werden?

Die Kennzeichnungspflicht setzt Artikel 7 Absatz 1 der EU-Einwegkunststoffrichtlinie (Richtlinie (EU) 2019/904) um. Ziel der genannten Richtlinie ist es, den Verbrauch von Einwegkunststoffprodukten zu reduzieren, die Ressource "Kunststoff" besser zu bewirtschaften und das achtlose Wegwerfen von Abfällen in die Umwelt zu begrenzen.

Die Kennzeichnung dient vor allem der Verhinderung des achtlosen Wegwerfens von Abfällen aus den genannten Einwegkunststoffprodukten. Die nach dem Konsum der zu kennzeichnenden Produkte entstehenden Abfälle gehören zu den am häufigsten an Stränden der Europäischen Union aufgefundenen Abfällen. Sie gelangen oft in die Umwelt, weil sie in die Natur geworfen oder unsachgemäß über die Kanalisation entsorgt werden.

Die Kennzeichnung soll die Verbraucherinnen und Verbraucher über das Vorhandensein von Kunststoff in dem Produkt informieren. Gleichzeitig soll sie darüber aufklären, wie die aus den Produkten entstehenden Abfälle richtig zu entsorgen sind. Zudem soll den Verbraucherinnen und Verbraucher vor Augen geführt werden, welche Umweltschäden eine unsachgemäße Entsorgung anrichten kann.

Stand: 16.02.2023

Muss neben der Verkaufsverpackung eines Artikels auch dessen Umverpackung gekennzeichnet werden?

Die Kennzeichnungspflicht für Hygieneeinlagen, Tampons und Tamponapplikatoren, Feuchttücher und Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vorgesehen sind, betrifft nicht nur deren jeweilige Verkaufsverpackung, sondern auch – sofern vorhanden – deren Umverpackung. Umverpackungen enthalten mehrere befüllte Verkaufsverpackungen und werden entweder den Endverbrauchern als eine solche Verkaufseinheit angeboten oder dienen zur Bestückung der Verkaufsregale (zum Beispiel Tray-Kartonagen). Im letztgenannten Fall muss die Umverpackung dann gekennzeichnet werden, wenn sie theoretisch auch von den Verbraucherinnen und Verbrauchern im Geschäft mitgenommen werden kann. Hiervon abzugrenzen und somit nicht zu kennzeichnen sind Transportverpackungen, die in der Regel im Lager eines Geschäftes oder Händlers verbleiben und so dimensioniert sind, dass sie von den Verbraucherinnen und Verbrauchern praktisch nicht mitgenommen werden können (zum Beispiel Paletten).

Stand: 16.02.2023