Wie sieht die Kennzeichnung der Produkte aus?
Die Kennzeichnungspflicht wird in Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/904 festgelegt und durch die Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung in deutsches Recht umgesetzt.
Die konkreten Anforderungen an die Kennzeichnung ergeben sich EU-weit einheitlich aus der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151 der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung harmonisierter Kennzeichnungsvorschriften für die in Teil D des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt aufgeführte Einwegkunststoffartikel. Zu den dort geregelten Anforderungen zählt insbesondere ein bestimmtes Piktogramm und der Text der Kennzeichnung für jede zu kennzeichnende Produktkategorie. Weiterhin enthält die Verordnung Vorgaben zur Farbe, Schriftgröße und Schriftart der Kennzeichnung. Ebenso wird festgelegt, dass die Kennzeichnung in der Amtssprache des jeweiligen Mitgliedstaates zu erfolgen hat. Eine Übersetzung in weitere Sprachen ist zulässig. Die Europäische Kommission wird zeitnah Vektorgraphiken für die Kennzeichnung der Produkte veröffentlichen. Sobald die Druckvorlagen zugänglich sind, wird an dieser Stelle ein Link eingefügt.