Welche Signaturen dürfen für das elektronische Nachweisverfahren eingesetzt werden?

FAQ

Die eIDAS-VO unterscheidet elektronische Signaturen, fortgeschrittene elektronische Signaturen und qualifizierte elektronische Signaturen. Für die Verwendung im abfallrechtlichen Nachweisverfahren ist gemäß Paragraf 17 Absatz 1 Nachweisverordnung (NachwV) mit wenigen Ausnahmen stets die qualifizierte elektronische Signatur zu verwenden, die die eindeutige Zurechenbarkeit signierter Dokumente gewährleistet. Daher entspricht das im Paketdienst gebräuchliche Verfahren mit der Unterschrift auf dem Display eines mobilen Gerätes zum Beispiel nicht den Anforderungen des Nachweisverfahrens.

Stand:

https://www.bmuv.de/FA296

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