Was wird im Paragraf 2a BioAbfV neu geregelt?

FAQ

Ab Mai 2025 soll durch den neuen § 2a gewährleistet werden, dass Fremdstoffe, insbesondere Kunststoffe, von vornherein aus den Bioabfall-Behandlungsprozessen, wie Vergärung und Kompostierung, und aus der Gemischherstellung herausgehalten werden, soweit keine entsprechend sortenreinen Bioabfälle bei den Anlagen angeliefert werden. Hierzu werden erstmals Vorgaben und Anforderungen an die Fremdstoffentfrachtung von Bioabfällen vor der Zuführung zur Behandlung geregelt. Es wird unter anderem ein Input-Kontrollwert für den Gehalt an Gesamtkunststoff der für die Behandlung bestimmten Bioabfälle festgelegt. Für Bioabfälle aus der getrennten Sammlung von privaten Haushaltungen und des angeschlossenen Kleingewerbes wird ein Kontrollwert für Kunststoffe von 1,0 Prozent vorgeschrieben.

Um festzustellen, ob der Kontrollwert eingehalten wird, haben Aufbereiter, Bioabfallbehandler und Gemischhersteller bei jeder Anlieferung eine Sichtkontrolle durchzuführen. Wird keine Sichtkontrolle oder keine Fremdstoffentfrachtung vom Aufbereiter, Bioabfallbehandler und Gemischhersteller durchgeführt, kann dies ein Bußgeldverfahren gegen die genannten Unternehmen zur Folge haben.

Stand:

https://www.bmuv.de/FA2319

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