Laut der Teilnehmerunterlage stellt die Förderung eine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar, wenn die Vorgaben der De-minimis-Verordnung gelten. In welchen Fällen handelt es sich nun um Beihilfe nach Artikel 107?
FAQGemäß Artikel 107 AUEV müssen folgende Kriterien kumulativ erfüllt sein, damit es sich um eine Beihilfe handelt: Gewährung aus staatlichen Mitteln (liegt mit Zuwendung vor), Begünstigung eines Unternehmens, Selektivität, Wettbewerbsverfälschung und Handelsbeeinträchtigung (wird im Einzelfall nach der Antragstellung geprüft).
Enthalten in Fragen und Antworten zu
#mobilwandel2035: Förderung