Nachbarschaftslärm

Störende Geräusche, die von Personen in der Nachbarschaft hervorgerufen werden, werden als Nachbarschaftslärm bezeichnet. Bei Lärm durch benachbarte Gewerbe- und Industriebetriebe handelt es sich hingegen um Gewerbelärm.

Zum Nachbarschaftslärm zählen unter anderem laute Unterhaltungen und lautes Feiern. Für den Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm existieren keine bundeseinheitlichen gesetzlichen Regelungen, da der Bund laut Grundgesetz hierfür keine Gesetzgebungskompetenz besitzt. Vorschriften und Hinweise finden sich in Landesimmissionsschutzgesetzen der Bundesländer, in Regelungen der Kommunen oder auch in Hausordnungen.

Im Falle einer Belästigung sollte immer versucht werden, den Verursacher anzusprechen. Häufig kann ein freundliches Gespräch mögliche Missverständnisse klären und zu einem rücksichtsvolleren Miteinander beitragen. Was für den Einen Lärm ist, wird von Anderen nicht als störend empfunden. Der nächste Ansprechpartner ist die zuständige Ordnungsbehörde. Eine Alternative ist der private Rechtsweg.

Stand: 24.10.2017

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