Umweltfreundliche öffentliche Beschaffung

Bereits auf den Konferenzen der Vereinten Nationen für Umwelt und Entwicklung 1992 in Rio de Janeiro und für nachhaltige Entwicklung 2002 in Johannesburg wurde unterstrichen, dass das Beschaffungswesen ein wichtiges Instrument des produktbezogenen Umweltschutzes ist. Mit der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung hat seit 2016 die nachhaltige Beschaffung auch Eingang in die Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen gefunden (Sustainable Development Goal Nr. 12.7). Auch auf EU-Ebene zeichnet sich die Tendenz ab, das öffentliche Beschaffungswesen umweltfreundlicher und damit auch innovativer zu gestalten. Der im März 2020 veröffentlichte Kreislaufwirtschafts Aktionsplan der EU Kommission sieht vor, das verpflichtende Mindestkriterien für die nachhaltige Beschaffung eingeführt werden sollen. Darüber hinaus sollen im Rahmen des Monitorings Beschaffungsstellen verpflichtend abgefragt werden, ob sie Nachhaltigkeitskriterien berücksichtigt haben.

Die öffentliche Beschaffung hat deutschlandweit mit einem Volumen von rund 500 Milliarden Euro einen großen Anteil am Erwerb von Produkten und Dienstleistungen. Mengenmäßig sind Kommunen vor Ländern und dem Bund mit Abstand die größten öffentlichen Beschaffer von Waren und Dienstleistungen. Die öffentliche Hand hat bei der Beschaffung eine Vorbildfunktion gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern. Gleichzeitig kann die öffentliche Beschaffung eine große Auswirkung auf den Markt für umweltfreundliche Produkte und damit für Innovation haben.

Beschaffungsstellen stehen eine Reihe an Instrumenten zur Verfügung, Umweltaspekte bei der Vergabe zu berücksichtigen. Nur beispielhaft seien folgende Maßnahmen aufgezählt:

  • Entscheiden, ob ein neues Produkt gekauft werden muss. Eventuell ist der Kauf eines gebrauchten oder die Miete/das Leasing eine umweltfreundlichere Variante.
  • Berücksichtigung des Nutzungsendes eines Produktes: Wiederverwendungsmöglichkeit, Reparierbarkeit, Recyclingfähigkeit.
  • Berücksichtigung von Lebenszykluskosten und volkswirtschaftlichen Kosten, die durch Umweltschäden entstehen.
  • Beschaffung von Produkten mit Gütezeichen wie dem Blauen Engel.
  • Zertifizierung mit EMAS

Rechtsgrundlagen

Der Rechtsrahmen für die öffentliche Beschaffung wird von der EU durch EU-Vergaberechtsrichtlinien aus dem Jahr 2014 vorgegeben. Die Mitgliedstaaten können die europäischen Regelungen im Rahmen der Umsetzung mit Leben füllen und bei Bedarf anschärfen. Die Umsetzung in deutsches Recht erfolgte im Jahr 2016. Im deutschen Recht sind Vergabevorschriften mit Umweltbezug im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB), in der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO), in der Vergabeverordnung (VgV), in den Sektorenverordnungen, im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), in den Vergabe- und Vertragsordnungen für Bauleistungen Teil A und B (VOB/A und VOB/B) und im Klimaschutzgesetz verankert.

Darüber hinaus gibt es auf Länderebene Vergabevorschriften und auf Bundesebene interne Vorschriften zur nachhaltigen Beschaffung, wie zum Beispiel die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur klimafreundlichen Beschaffung (AVV Klima) oder das Maßnahmenprogramm Nachhaltigkeit der Bundesregierung. Die Bundesregierung hat sich im Klimaschutzprogramm 2030 zur Umsetzung des Klimaschutzplans 2050 das Ziel gesetzt, bis zum Jahr 2030 eine klimaneutrale Bundesverwaltung zu erreichen. Zu diesem Zweck plant die Bundesregierung eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung klimafreundlicher Produkte.

Für Beschaffungsstellen bietet der Rechtsrahmen alle Möglichkeiten, konsequent nachhaltig zu beschaffen und Aspekte der Kreislaufwirtschaft anzuwenden. Verpflichtende Vorschriften, Umweltaspekte anzuwenden finden sich in Paragraf 97 Absatz 3 GWB und in Paragraf 2 Absatz 3 UVgO, in denen der Grundsatz verankert ist, dass Aspekte des Umweltschutzes bei der Vergabe berücksichtigt werden müssen.

Ende 2019 ist das Bundes-Klimaschutzgesetz in Kraft getreten und mit ihm in Paragraf 13 auch eine Regelung zur öffentlichen Beschaffung. Für Beschaffungsstellen des Bundes und für Behörden der Länder und Kommunen, welche Bundesrecht vollziehen, gilt danach das Berücksichtigungsgebot für den Klimaschutz und das Ziel, bis 2050 klimaneutral zu werden. Das Berücksichtigungsgebot gilt bei der Planung, Auswahl und Durchführung der öffentlichen Beschaffung. Es bedeutet, dass die Klimaschutzziele der Bundesregierung in allen Phasen der Beschaffung, auch schon bei der Bedarfsanalyse eingehalten werden müssen. Gemäß Paragraf 13 Absatz 2 Klimaschutzgesetz haben die Beschaffungsstellen den Produkten den Vorzug zu geben, die das Ziel der Minderung von Treibhausgasen über die gesamte Nutzungsdauer mit den geringsten Kosten erreichen. Lebenszykluskosten müssen demnach Beachtung finden, ebenso wie die volkswirtschaftlichen Kosten für den Klimaschutz. Dabei ist ein CO2-Schattenpreis zu Grunde zu legen.

Eine ähnliche Regelung für ressourcenschützende Produkte ist seit Oktober 2020 in Paragraf 45 KrWG verankert. Hier ist ebenfalls eine Bevorzugungspflicht für ressourcenschützende Produkte integriert und die bislang geltende Prüfpflicht abgelöst worden. Die neuen Regelungen unterstützen die Umweltziele der Bundesregierung, zwingen Beschaffungsstellen jedoch nicht, umweltfreundliche Produkte zu beschaffen, die dem Verwendungszweck nicht entsprechen oder unzumutbare Mehrkosten entstehen lassen. Das Vergaberecht ist weiterhin anzuwenden und Paragraf 7 BHO bleibt unberührt.

Paragraf 13 Klimaschutzgesetz und Paragraf 45 KrWG-E stellen Konkretisierungen des Grundsatzes dar, dass umweltbezogene Aspekte bei der Vergabe berücksichtigt werden. Das Ermessen, das den Beschaffungsstellen in den Vorschriften der VgV gewährt wird, wird insofern reduziert. Dies bezieht sich beispielsweise auf Regelungen zur Anwendung von Gütezeichen, EMAS oder Lebenszykluskosten.

Weitergehende Informationen zur Auslegung und Anwendung der rechtlichen Vorschriften bietet das Umweltbundesamt mit dem Rechtsgutachten umweltfreundliche öffentliche Beschaffung.

Weitere Informationen

Stand: 14.12.2020

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