Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2015

21.09.2019
Kontrollraum eines russischen Kernkraftwerks
Das Bundesumweltministerium und die Länder haben neue Sicherheitsanforderungen für den Betrieb der Kernkraftwerke beschlossen.

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit sowie die für die atomrechtliche Genehmigung und Aufsicht der in Betrieb befindlichen Kernkraftwerke zuständigen Landesbehörden sind übereingekommen, Änderungen in der Bekanntmachung Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke vom 22. November 2012 (BAnz AT 24.01.2013 B3) vorzunehmen. Diese Änderungen betreffen Übertragungsfehler, Überarbeitungen aufgrund neuer wissenschaftlich-technischer Erkenntnisse sowie Berichtigungen.

Der Geltungsbereich der "Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke (SiAnf) vom 22. November 2012" bleibt unberührt.

Die "Änderung und Neufassung der Bekanntmachung zu den 'Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke' " sowie die "Änderung der Bekanntmachung der 'Interpretationen zu den Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke' vom 22. November 2012" - jeweils in der Fassung vom 3. März 2015 - wurden am 30. März 2015 im Bundesanzeiger veröffentlicht sowie in das "Handbuch Reaktorsicherheit und Strahlenschutz" des Bundesamts für Strahlenschutz eingestellt.

Im "Bericht der Bundesregierung zum neuen kerntechnischen Regelwerk" wird der Werdegang der "Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke" beschrieben (Stand 2013). 

21.09.2019 | Meldung Nukleare Sicherheit
https://www.bmuv.de/ME7997

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