Aarhus Compliance-Beschluss VII/8g – Öffentlichkeitsbeteiligung gestartet

02.05.2022
Flaggen Deutschland und Europa
Auf der 7. Vertragsstaatenkonferenz zur Aarhus-Konvention im Oktober 2021 wurde der Compliance-Beschluss VII/8g gegen Deutschland gefasst. Dem Compliance Committee ist nun bis zum 1. Juli 2022 ein Maßnahmenplan vorzulegen.

Auf der 7. Vertragsstaatenkonferenz zur Aarhus-Konvention im Oktober 2021 wurde der Compliance-Beschluss VII/8g gegen Deutschland gefasst. Dem Beschluss VII/8g liegt der sogenannte Fall 137 des Compliance Committee der Aarhus Konvention zugrunde, in dem es um die Anerkennungskriterien für Umweltvereinigungen nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) ging, insbesondere um das Kriterium der demokratischen Binnenstruktur nach Paragraf 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 UmwRG. Die Anerkennung nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz ist Voraussetzung für die Klagebefugnis von Umweltvereinigungen. Mit dem oben genannten Beschluss wurde festgestellt, dass das Kriterium des Paragrafen 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 UmwRG gegen die Vorgaben des Artikels 9 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 5 der Aarhus-Konvention, die den Zugang zu Rechtsschutz für Umweltvereinigungen in Umweltangelegenheiten sicherstellen sollen, verstößt.

Der festgestellte Compliance-Verstoß ist nunmehr spätestens bis zur nächsten regulären Vertragsstaatenkonferenz zur Aarhus-Konvention im Jahr 2025 zu beenden. Dem Compliance Committee der Aarhus-Konvention ist dafür zunächst bis zum 1. Juli 2022 ein Maßnahmenplan in Form eines vorgegebenen Templates vorzulegen.

Stellungnahmen zu dem Entwurf des Maßnahmenplans können noch bis zum 27.05.2021 an das Postfach   übermittelt werden. Abgegebene Stellungnahmen finden bei der Erarbeitung der Endfassung Berücksichtigung. Da Transparenz zu einem der tragenden Prinzipien des Aarhus-Prozesses gehört, werden eingegangene Stellungnahmen nach der Fertigstellung des Maßnahmenplans auf der Internetseite des BMUV als Download veröffentlicht.*

Weitere Hintergrunddokumente zu dem Fall 137 finden Sie auf der Internetseite der UNECE.

Die 1998 verabschiedete Aarhus-Konvention legt wichtige Rechte für die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern im Umweltschutz fest. Dazu gehören das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen, die Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren über bedeutende umweltrelevante Vorhaben sowie der Gerichtszugang in Umweltangelegenheiten. Deutschland ist seit 2007 Vertragspartei der Aarhus-Konvention.

* Die Veröffentlichung umfasst auch Namen und sonstige personenbezogene Daten, die im Dokument enthalten sind. Mit der Übersendung der Stellungnahme willigen Sie ein, dass die in der Stellungnahme enthaltenen personenbezogenen Daten veröffentlicht werden. Angaben, mit deren Veröffentlichung Sie nicht einverstanden sind, bitten wir, aus dem Dokument zu entfernen. Falls Sie der Publikation im Internet insgesamt widersprechen, wird auf der Ministeriumsseite lediglich vermerkt, dass eine Stellungnahme eingereicht wurde und wer diese verfasst hat. Bitte senden Sie uns elektronisch lesbare Dokumente möglichst als barrierefreie PDF-Dokumente und als Word-Datei, damit ein barrierefreier Zugang zu den Dokumenten ermöglicht werden kann. Mit der Einsendung räumen Sie dem BMUV die Nutzungsrechte für eventuell enthaltene Grafiken, Bilder, Karten und ähnliches Material für die zeitlich unbefristete Veröffentlichung auf der Website des BMUV ein.

02.05.2022 | Meldung Umweltinformation

Weitere Informationen

https://www.bmuv.de/ME10069

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