Gesetzentwurf zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen

für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, dem Wasserhaushaltsgesetz und dem Bundeswasserstraßengesetz

Entwürfe laufende Vorhaben

Downloads / Links

Die Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (RED II) beinhaltet in Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 16 Verfahrensvorgaben, die darauf abzielen, Zulassungsverfahren für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien effizient und für den Vorhabenträger weniger kompliziert zu gestalten. Diese Vorgaben sind bis zum 30. Juni 2021 in nationales Recht umzusetzen.

Der Gesetzentwurf dient der eins-zu-eins-Umsetzung von Verfahrensvorgaben der Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 16 der Richtlinie im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und im Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG).

Im BImSchG werden die Regelungen des § 10 zum Genehmigungsverfahren und des § 23b zum störfallrechtlichen Genehmigungsverfahren ergänzt. Für Vorhaben, die Anlagen nach der Richtlinie (EU) 2018/2001 betreffen, werden so jeweils Regelungen zur Verfahrensabwicklung über eine einheitliche Stelle und eine Regelung zur Erstellung und Mitteilung eines Zeitplans durch die zuständige Behörde aufgenommen. Die einheitliche Stelle hat ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereitzustellen und im Internet zu veröffentlichen.

In das WHG werden für Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen (insbesondere Wasserkraftnutzungen und Geothermievorhaben) entsprechende Verfahrensvorschriften sowie Fristen für die Erteilung von Erlaubnissen und Bewilligungen, Planfeststellungen und Plangenehmigungen, Befreiungen in Gewässerrandstreifen und Wasserschutzgebieten sowie Genehmigungen für Errichtung und Erweiterung von baulichen Anlagen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten aufgenommen.

In das WaStrG wird eine Regelung zur Erstellung von Zeitplänen sowie zu Fristen im Hinblick auf die Erteilung strom- und schifffahrtspolizeilicher Genehmigungen für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie (zum Beispiel Windenergieanlagen) an Bundeswasserstraßen aufgenommen.

Nach Artikel 16 Absatz 6 der Richtlinie erleichtern die Mitgliedstaaten das Repowering bestehender Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie, indem sie für ein vereinfachtes, zügiges Verfahren zur Genehmigungserteilung sorgen. Das BImSchG wird deshalb um Regelungen zum Repowering von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien ergänzt, insbesondere um einen neuen Paragraph (§) 16b.

§ 16b Absatz 1 Satz 1 BImSchG-E sieht vor, dass bei der Modernisierung einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien (Repowering) im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nur Anforderungen geprüft werden müssen, wenn durch das Repowering nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 BImSchG erheblich sein können. Damit wird der Prüfungsmaßstab klargestellt.

Gemäß § 16b Absatz 1 Satz 2 BImSchG-E soll auf einen Erörterungstermin verzichtet werden. Dadurch ist eine wesentliche Beschleunigung zu erwarten.

Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates, weil das immissionsschutzrechtliche Verfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder geregelt wird (Artikel 84 Absatz 1 Satz 6 des Grundgesetzes).

Der Regierungsentwurf wurde am 2. Dezember 2020 von der Bundesregierung beschlossen.

Aktualisierungsdatum: 03.12.2020

Weitere Informationen

https://www.bmuv.de/GE900

Wege zum Dialog

Gute Politik für Umweltschutz und Verbraucherschutz gelingt, wenn sie gemeinsam gestaltet wird. Schreiben Sie uns oder beteiligen Sie sich an unseren Dialogangeboten.