32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung

Verordnungen | 32. BImSchV

Diese Verordnung gilt für Geräte und Maschinen, die nach Artikel 2 der Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen (ABl. EG Nummer L 162 Seite 1, Nummer L 311 Seite 50), die durch die Richtlinie 2005/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 (ABl. EU Nummer L 344 Seite 44) geändert worden ist, in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen; sie sind im Anhang dieser Verordnung aufgelistet.

Aktualisierungsdatum: 29.08.2002

Weitere Informationen

https://www.bmuv.de/GE689

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