Verordnung über die Erzeugung von Strom aus Biomasse

Biomasseverordnung

Verordnungen | BiomasseV

Auf Grund des Paragraf 2 Absatz 1 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 29. März 2000 (BGBl. I Seite 305) in Verbindung mit Artikel 56 Absatz 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I Seite 705) und dem Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 22. Januar 2001 (BGBl. I Seite 127) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft und für Wirtschaft und Technologie unter Wahrung der Rechte des Bundestages.

Aktualisierungsdatum: 13.10.2016
https://www.bmuv.de/GE651

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