Verordnung (EU) 2017/852 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008: Abfallbezogene Regelungen

Verordnungen | VO (EU) 2017/852

Das Ziel des internationalen Minamata-Übereinkommens über Quecksilber ist der Schutz der Gesundheit des Menschen und der Umwelt vor Freisetzungen von Quecksilber. Quecksilber verdampft bei Raumtemperatur. Quecksilberdämpfe sind wegen ihrer giftigen Wirkung auf das Nervensystem gefährlich. Um eine Freisetzung zu vermeiden, werden in Artikel 11 des Minamata-Übereinkommen unter anderem hohe Anforderungen an die Lagerung und Entsorgung von Quecksilberabfällen festgelegt. Diese Anforderungen werden durch die Artikel 11 bis 14 der Verordnung (EU) Nummer 2017/852 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nummer 1102/2008 (EU-Quecksilberverordnung) in europäisches Recht umgesetzt. Die Verordnung ist in den Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Recht.

Diese Verordnung sieht vor, das Quecksilber aus bestimmten Branchen, zum Beispiel aus der Chlor-Alkali-Industrie, als Abfall zu betrachten ist. Das heißt Betreiber von Elektrolyseanlagen, die noch das Amalgamverfahren zur Chlorherstellung verwenden, sind dazu verpflichtet, das Quecksilber unter Beachtung der Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu beseitigen.

Als Beseitigungsverfahren lässt die EU-Quecksilberverordnung nur die dauerhafte Ablagerung in Untertagedeponien oder auf oberirdischen Deponien zu, die Sicherheitsanforderungen wie bei Untertagedeponien entsprechen müssen. Vor der dauerhaften Ablagerung ist flüssiges Quecksilber in festes Quecksilbersulfid (Zinnober) umzuwandeln. Allerdings ist die derzeitige Behandlungskapazität zur Umwandlung begrenzt. Daher lässt die EU-Quecksilberverordnung eine Zwischenlagerung von flüssigem Quecksilber in zugelassenen Zwischenlagern für fünf Jahre zu. Für diese Lager gelten besondere Sicherheitsanforderungen. In Deutschland werden Quecksilberabfälle bereits heute in Quecksilbersulfid umgewandelt und in Untertagedeponien dauerhaft abgelagert.

Damit die Entsorgungswege der Quecksilberabfälle nachvollziehbar sind, wird in der EU-Quecksilberverordnung ein Dokumentationssystem für die Rückverfolgung über die gesamte Entsorgungskette festgelegt. So müssen die Betreiber von Zwischenlagern und Untertagedeponien sowie die Betreiber von Anlagen, in denen das flüssige Quecksilber verfestigt wird, nachweisen, welche Mengen an Quecksilberabfällen gerade gelagert oder umgewandelt werden.

Aktualisierungsdatum: 17.05.2017
https://www.bmuv.de/GE252

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