D. Allgemeine Fragen zum Arztvorbehalt und zur ärztlichen Delegation
FAQs
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- Entfernung von Tätowierungen oder Permanent-Makeup;
- Behandlung von Gefäßveränderungen;
- Behandlung pigmentierter Hautveränderungen;
- Ablative Laseranwendungen;
- Anwendungen, bei denen die Integrität der Epidermis als Schutzbarriere verletzt wird, sowie
- Anwendungen mit optischer Strahlung, deren Auswirkungen nicht auf die Haut und ihre Anhangsgebilde beschränkt sind, wie beispielsweise die Fettgewebereduktion.
Diese Anwendungen sowie vergleichbare Anwendungen mit Hochfrequenz-EMF oder Ultraschall dürfen seit dem 31. Dezember 2020 nur noch von approbierten Ärztinnen und Ärzten mit entsprechender ärztlicher Weiterbildung oder Fortbildung durchgeführt werden. Eine Beschränkung auf bestimmte Facharztrichtungen ist von der Verordnung nicht vorgesehen.
Stand:
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Einen Arztvorbehalt für Geräte gibt es nicht. Der Arztvorbehalt in der NiSV bezieht sich auf die Durchführung bestimmter Anwendungen, nicht auf den Einsatz bestimmter Geräte. Ob mit einer Anlage, mit der nicht unter Arztvorbehalt stehende Anwendungen durchgeführt werden sollen, auch unter Arztvorbehalt stehende Anwendungen grundsätzlich möglich wären, ist unerheblich.
Stand:
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Ein Arztvorbehalt kann in verschiedenen Vorschriften unterschiedlich ausgestaltet sein. Der Arztvorbehalt in der NiSV ist so zu verstehen, dass das sogenannte ärztliche Delegationsrecht nicht ausgeschlossen wird. Die NiSV enthält im Übrigen aber keine Aussagen darüber, wann und unter welchen Voraussetzungen eine ärztliche Delegation gegebenenfalls erlaubt oder verboten wäre. Dieses Delegationsrecht ist etwas, dass in der Rechtsprechung und in der Praxis entwickelt wurde. Verkürzt dargestellt bedeutet es, dass Ärztinnen und Ärzte, unter bestimmten Voraussetzungen und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, bestimmte Handlungsschritte an qualifizierte Hilfskräfte delegieren dürfen. Ärztinnen und Ärzte müssen also nicht alles selber machen, aber was sie an andere delegieren dürfen und unter welchen Voraussetzungen, unterliegt Regeln. Dabei ist zu beachten, dass die Verantwortung für die Anwendung auch bei einer Delegation an Hilfskräfte bei der Ärztin oder dem Arzt verbleibt.
Genaueres zum ärztlichen Delegationsrecht kann man zum Beispiel im Internetangebot der Bundesärztekammer finden.
Stand:
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Es entspricht dem Wesen der ärztlichen Delegation, dass die Ärztin oder der Arzt nicht bei jedem Anwendungsschritt körperlich anwesend sein muss. Es besteht aber eine ärztliche Überwachungspflicht und es muss außerdem sichergestellt sein, dass der Arzt oder die Ärztin, der oder die die Verantwortung für die Behandlung trägt, jederzeit sehr zeitnah hinzugezogen werden kann, was in der Regel eine räumliche Nähe voraussetzt.
Zuständig für Fragen zu ärztlicher Delegation sind die Ärztekammern.
Stand:
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Grundsätzlich muss bei der Delegation sichergestellt sein, dass die Person, auf die delegiert wird, aufgrund beruflicher Qualifikation oder allgemeiner Fähigkeiten und Kenntnisse für die Erbringung der delegierten Leistung geeignet ist.
Da bei der Delegationsentscheidung die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden müssen, kann nicht pauschal gesagt werden, welche Qualifikation die Person haben muss, auf die delegiert werden soll. So kann sich der Schwierigkeitsgrad einer Anwendung bereits mit Veränderungen im Hautbild zum Beispiel aufgrund von Sonnenbrand oder einer Erkrankung derart verändern, dass auch eine ausschließlich höchstpersönliche Leistungserbringung durch die Ärztin oder den Arzt in Betracht kommen könnte.
Es ist zu beachten, dass die NiSV das ärztliche Delegationsrecht lediglich nicht ausschließt. Sie enthält keine Aussagen darüber, wann und unter welchen Voraussetzungen eine ärztliche Delegation gegebenenfalls erlaubt oder verboten wäre.
Zuständig für Fragen zu ärztlicher Delegation sind die Ärztekammern.
Stand: