Rechtliche Grundlagen der Errichtung und Verwaltung eines Einwegkunststofffonds

Ressourceneffizienz, Kreislaufwirtschaft

Projektlaufzeit
04.2021 - 08.2021

Forschungskennzahl
UM21 33 0010

Die Richtlinie (EU) 2019/904 (EU-Einwegkunststoffrichtlinie) gibt zahlreiche Maßnahmen vor, um den Verbrauch von bestimmten Einwegkunststoffprodukten zu reduzieren, das achtlose Wegwerfen dieser Produkte in die Umwelt zu begrenzen und die Ressource Kunststoff besser zu bewirtschaften. Eine dieser Maßnahmen ist, dass Hersteller von Einwegkunststoffartikeln hinsichtlich der späteren Entsorgung ihrer Produkte verstärkt in die Verantwortung genommen werden (Artikel 8 in Verbindung mit Anhang Teil E EU-Einwegkunststoffrichtlinie). So können im Rahmen der sogenannten erweiterten Herstellerverantwortung die Hersteller dieser Einwegkunststoffprodukte beispielsweise zur Kostenbeteiligung an Reinigungsaktionen im Zusammenhang mit Abfällen, die achtlos im öffentlichen Raum weggeworfen wurden, herangezogen werden. Die Ergebnisse des Vorhabens dienen der Vorbereitung einer tragfähigen rechtlichen Umsetzung.

https://www.bmuv.de/FB2846

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