Muss ein Erzeuger, der seine Abfälle an den Hersteller oder Vertreiber des ursprünglichen Erzeugers zurückgibt (sogenannte freiwillige oder verordnete Rücknahme) ebenfalls am elektronischen Nachweisverfahren teilnehmen?
FAQNein, grundsätzlich nicht. Bei der freiwilligen Rücknahme von nachweispflichtigen (gefährlichen) Abfällen entfällt aufgrund des diesbezüglichen Freistellungsbescheids der zuständigen Behörde die Pflicht zur Nachweisführung und damit auch zur Anwendung der elektronischen Form. Bei der durch Rechtsverordnung vorgeschriebenen Rücknahme gilt dies kraft Gesetzes. Für den Erzeuger von gefährlichen Abfällen ist dabei aber zu beachten, dass er gleichwohl die Abgabe der Abfälle in einem Register dokumentieren muss. Dieses braucht aber nicht zwingend elektronisch geführt zu werden. Die mittels freiwilliger Rücknahme entsorgten Abfälle sind den zuständigen Behörden allerdings anzuzeigen. Dies kann mittels elektronischer Mengenmeldung über das Internetportal Asysnet erfolgen (vgl. hierzu die Randnr. 11 ff und 44 ff der LAGA - Vollzugshilfe M 27 zum abfallrechtlichen Nachweisverfahren).
Enthalten in Fragen und Antworten zu
eANV - Elektronische Nachweisführung
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