SportanlagenlärmschutzVO: Was gilt für Altanlagen?

FAQ

Für Altanlagen, die bereits vor dem Inkrafttreten der Sportanlagenlärmschutzverordnung im Jahr 1991 errichtet waren, gilt – neben den jetzt erhöhten Immissionsrichtwerten für die Ruhezeiten – weiterhin („on top“) der sogenannte Altanlagenbonus. Danach sollen bei Altanlagen Betriebszeiteinschränkungen nicht verhängt werden, wenn die Immissionsrichtwerte um weniger als 5 Dezibel überschritten sind. Oder umgekehrt: Betriebszeiteinschränkungen kommen bei Altanlagen normalerweise erst in Frage, wenn die Immissionsrichtwerte deutlich (um 5 Dezibel) überschritten sind.
Neu ist jetzt die Klarstellung, welche Modernisierungsmaßnahmen an Altanlagen nicht zum Verlust des Altanlagenbonus führen (Einbau von Kunstrasen, Flutlicht, Modernisierung von Umkleiden etc.).

https://www.bmuv.de/FA487

Wege zum Dialog

Gute Politik für Umweltschutz gelingt, wenn sie gemeinsam gestaltet wird. Schreiben Sie uns oder beteiligen Sie sich an unseren Dialogangeboten.