Droht Bürgerinnen und Bürgern ein Bußgeld, wenn sie ihren Bioabfall falsch trennen?

FAQ

Die in der BioAbfV enthaltenen Ordnungswidrigkeiten richten sich nur an Aufbereiter, Bioabfallbehandler und Gemischhersteller, die Bioabfälle verwenden. Aufgrund der im Mai 2025 in Kraft tretenden Regelung des § 2a BioAbfV, brauchen die Bürgerinnen und Bürger daher keine Bußgelder zu befürchten.

Wie Bioabfälle von privaten Haushalten gesammelt werden, legen die Kommunen für ihr jeweiliges Gebiet fest. Die Kontrolle der Einhaltung der örtlichen Satzungsregelungen obliegt den Abfallbehörden der Länder. Soweit Kommunen in ihren Satzungen Bußgeldvorschriften für die Fehlbefüllung von Abfallbehältern durch private Haushalte vorsehen, sind die Abfallbehörden auch für die Durchsetzung der Ordnungswidrigkeiten verantwortlich. Häufig werden aber Fehlbefüllungen von Biotonnen dadurch sanktioniert, dass diese nicht in der Regelabfuhr geleert, sondern einzeln abgeholt und kostenpflichtig als Restabfall entsorgt werden. Soweit die kommunalen Regelungen auch Bußgelder vorsehen, ist dies aber unabhängig von der neuen Regelung in der BioAbfV.

Stand:

https://www.bmuv.de/FA2320

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