Darf Bodenmaterial oder Baggergut ohne Aufbereitung in einem technischen Bauwerk verwertet werden?

FAQ

Ja. Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 (Paragrafen 14 bis 18) der ErsatzbaustoffV bezieht sich ausdrücklich auf den Einbau nicht aufbereiteten Bodenmaterials und nicht aufbereiteten Baggerguts in technischen Bauwerken. Für eine unmittelbare Verwertung muss das anfallende Material lediglich auf die zur Bestimmung einer Materialklasse erforderlichen Schadstoffparameter untersucht werden (vergleiche Paragraf 14 Absatz 1 ErsatzbaustoffV). Wurden im Vorfeld einer Baumaßnahme bereits in-situ-Untersuchungen durchgeführt, so können diese Untersuchungsergebnisse alternativ herangezogen werden. Für Vorerkundungen und in-situ-Untersuchungen sind die Regelungen der BBodSchV maßgeblich (vergleiche Paragraf 14 Absatz 2 ErsatzbaustoffV). Eine Aufbereitung ist somit nicht zwingend erforderlich.

Enthalten in Fragen und Antworten zu
Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV)

Stand:

https://www.bmuv.de/FA2162

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