Was beinhaltet die Güteüberwachung? Wen betrifft die Güteüberwachung?

FAQ

Die ErsatzbaustoffV beinhaltet in Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 umfangreiche Vorgaben zur Güteüberwachung für die Aufbereitung von MEB. Die Pflicht zur Umsetzung der Güteüberwachung besteht immer dann, wenn aufbereitete MEB in einem technischen Bauwerk eingebaut werden sollen. Dabei gelten die Anforderungen zur Güteüberwachung sowohl für stationäre als auch für mobile Aufbereitungsanlagen. Für MEB, die ohne vorherige Aufbereitung in ein technisches Bauwerk eingebaut werden sollen, gelten diese Vorgaben nicht.

Die Güteüberwachung ist im Wesentlichen in drei Elemente aufgeteilt. Im ersten Schritt hat der Betreiber einer Aufbereitungsanlage einen Eignungsnachweis zu erbringen. Der Betreiber der Aufbereitungsanlage kann den Eignungsnachweis hierbei nicht eigenständig erbringen, sondern dieser muss durch eine Überwachungs-/Untersuchungsstelle (vergleiche Paragraf 2 Nr. 9 und 10 ErsatzbaustoffV) erbracht werden. Der Eignungsnachweis dient der grundsätzlichen Feststellung, ob die Anlage geeignet ist, mineralische Ersatzbaustoffe in einer bestimmten Güte herzustellen. Vor diesem Hintergrund ist es daher nicht erforderlich, dass Betreiber mobiler Anlagen bei jedem Standortwechsel innerhalb einer Baumaßnahme erneut einen Eignungsnachweis erbringen müssen.

Neben der einmaligen Pflicht zur Erbringung des Eignungsnachweises bestehen wiederkehrende Güteüberwachungspflichten: die Fremdüberwachung und die werkseigene Produktionskontrolle. Während die werkseigene Produktionskontrolle vom Anlagenbetreiber selbst erfüllt und dokumentiert werden kann, ist die Fremdüberwachung durch eine externe Überwachungsstelle durchzuführen.

Enthalten in Fragen und Antworten zu
Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV)

Stand:

https://www.bmuv.de/FA2158

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