Was regelt die Ersatzbaustoffverordnung nicht?

FAQ
  • Die ErsatzbaustoffV regelt nicht die Gewinnung oder Verwendung von Primärrohstoffen wie Steine, Kiese, Sande und Tone.
  • Die ErsatzbaustoffV regelt nicht, wann ein Stoff zum Abfall wird. Ob ein Stoff als Abfall einzustufen ist, ergibt sich aus den Regelungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.
  • Die ErsatzbaustoffV trifft keine Regelungen für die Verwendung von MEB im Hochbau.
  • Die ErsatzbaustoffV regelt nicht die Verwertung von MEB einschließlich Bodenmaterial und Baggergut auf oder in den Boden und auf oder in bzw. unterhalb oder außerhalb einer durchwurzelbare Bodenschicht außerhalb eines technischen Bauwerks. Hier sind die Regelungen der Paragrafen 6 bis 8 BBodSchV maßgeblich.
  • Die ErsatzbaustoffV regelt nicht den Einsatz von MEB als Deponieersatzbaustoffe nach Teil 3 der Deponieverordnung.
  • Die ErsatzbaustoffV regelt nicht den Einsatz von MEB auf Halden oder in Absetzteichen des Bergbaus, in bergbaulichen Hohlräumen gemäß der Versatzverordnung, im Deichbau oder in Gewässern.
  • Die ErsatzbaustoffV trifft keine Regelungen zur Einstufung von Abfällen als gefährliche Abfälle.
  • Die ErsatzbaustoffV regelt keine bautechnischen Anforderungen. Das bedeutet, dass bei der Verwendung von MEB in technischen Bauwerken auch einschlägige bautechnische Regelungen einzuhalten sind. Für den Verkehrswegebau sind beispielhaft die Regelwerke der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V. (FGSV) zu nennen.

Enthalten in Fragen und Antworten zu
Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV)

Stand:

https://www.bmuv.de/FA2151

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